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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde wurde wegen § 81 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, weil er als Lenker eines Pkw durch Außerachtlassen der beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Verkehrsflächen gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Übermüdung des Lenkers und Einhaltung einer weit überhöhten Fahrgeschwindigkeit von mindestens 120km/h in einem unübersichtlichen Kurvenbereich bei Dunkelheit und eingeschaltetem Abblendlicht), wodurch er mit seinem Pkw auf die durch eine doppelte Sperrlinie abgegrenzte Gegenfahrbahn geraten und dort gegen einen ordnungsgemäß gelenkten Pkw geprallt ist, fahrlässig den Tod dessen Lenkers und seiner zwei Beifahrer herbeigeführt hat, nachdem er sich vor der Tat zumindest fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand - mindestens 1,3 Promille Blutalkoholgehalt - versetzt hatte. Insbesondere aus dem Fahrlässigkeitsdelikt, auf das sich die Behörde gestützt hat, folgt im Hinblick auf die großen Gefahren, die von alkoholisierten (und - im vorliegenden Fall - trotz ihrer Alkoholisierung darüber hinaus noch in gesetzwidriger Weise riskant fahrenden) Kraftfahrzeuglenkern ausgehen, eine derartig schwer wiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, dass die von ihr getroffene Gefährdungsannahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG 1997 berechtigt ist (Hinweis E 28. Juni 1995, 95/21/0282).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente MüdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005210257.X01Im RIS seit
21.06.2006