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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/16/0199 E 26. November 1998 RS 3Stammrechtssatz
Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (Hinweis Urteil des OGH vom 30. Juni 1966, 9 Os 72/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160260.X03Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010