RS Vwgh 2006/5/18 2005/18/0205

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Rechtssatz

In den im Beschwerdepunkt ausdrücklich angeführten Rechten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung konnte der Fremde durch die bekämpfte Formalentscheidung, mit der eine die zurückweisende Entscheidung der Erstbehörde behebende Berufungsentscheidung wegen Unzuständigkeit für nichtig erklärt worden ist, nicht verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180205.X01

Im RIS seit

19.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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