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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4 Z1;Rechtssatz
In den im Beschwerdepunkt ausdrücklich angeführten Rechten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung konnte der Fremde durch die bekämpfte Formalentscheidung, mit der eine die zurückweisende Entscheidung der Erstbehörde behebende Berufungsentscheidung wegen Unzuständigkeit für nichtig erklärt worden ist, nicht verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180205.X01Im RIS seit
19.07.2006