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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung ist vor der von der Behörde zu behandelnden Frage, ob es sich um eine "Scheinadoption" handelt, zunächst zu klären, ob für die Erledigung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 89 Abs. 1 FrG 1997 der Landeshauptmann bzw die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde oder gemäß § 89 Abs. 2 Z 1 FrG 1997 die Bezirksverwaltungsbehörde bzw die Bundespolizeibehörde zuständig ist. Die Lösung dieser Zuständigkeitsfrage hängt von der Vorfrage ab, ob es sich beim Fremden um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem 4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210001.X01Im RIS seit
21.06.2006