RS Vwgh 2006/5/18 2006/21/0001

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung ist vor der von der Behörde zu behandelnden Frage, ob es sich um eine "Scheinadoption" handelt, zunächst zu klären, ob für die Erledigung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 89 Abs. 1 FrG 1997 der Landeshauptmann bzw die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde oder gemäß § 89 Abs. 2 Z 1 FrG 1997 die Bezirksverwaltungsbehörde bzw die Bundespolizeibehörde zuständig ist. Die Lösung dieser Zuständigkeitsfrage hängt von der Vorfrage ab, ob es sich beim Fremden um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem 4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006210001.X01

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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