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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/20/0078 E 3. Juli 2003 RS 1Stammrechtssatz
Einem Wiedereinsetzungsantrag, der sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen einen den Asylantrag abweisenden Bescheid richtet, kann die aufschiebende Wirkung mit der Folge zuerkannt werden, dass der mit der Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache verbundene Verlust der Rechtsstellung eines Asylwerbers sistiert wird.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004210121.X04Im RIS seit
16.06.2006