RS Vwgh 2006/5/18 2003/18/0205

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §40 Abs3;
FrG 1997 §46 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0294 B 17. Februar 2006 RS 1 (Hier: Beitritt der Republik Polen; geltend gemachtes Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung)

Stammrechtssatz

Da die Fremde seit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union EWR-Bürgerin ist, genießt sie nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 FrG 1997 Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit, sodass ihr früheres Verhalten für die Fremdenpolizeibehörde keinen Grund mehr darstellen kann, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren. Die Fremde kann sohin durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie gemäß § 34 Abs 1 Z 2 iVm § 10 Abs 2 Z 3 FrG 1997 ausgewiesen wurde, nicht mehr in Rechten verletzt sein, weshalb die Beschwerde gegenstandslos geworden (vgl. § 40 Abs. 3 FrG 1997) und das Verfahren einzustellen ist (Hinweis E 15. Dezember 2004, 2001/18/0125).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180205.X01

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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