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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/18/0294 B 17. Februar 2006 RS 1 (Hier: Beitritt der Republik Polen; geltend gemachtes Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung)Stammrechtssatz
Da die Fremde seit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union EWR-Bürgerin ist, genießt sie nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 FrG 1997 Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit, sodass ihr früheres Verhalten für die Fremdenpolizeibehörde keinen Grund mehr darstellen kann, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren. Die Fremde kann sohin durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie gemäß § 34 Abs 1 Z 2 iVm § 10 Abs 2 Z 3 FrG 1997 ausgewiesen wurde, nicht mehr in Rechten verletzt sein, weshalb die Beschwerde gegenstandslos geworden (vgl. § 40 Abs. 3 FrG 1997) und das Verfahren einzustellen ist (Hinweis E 15. Dezember 2004, 2001/18/0125).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003180205.X01Im RIS seit
11.07.2006