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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Art141, Art144 B-VG; Ausspruch des Mißtrauens durch den Gemeinderat gegen den Bürgermeister von keinem der Tatbestände des Art141 erfaßt; unmittelbare Anfechtbarkeit als Bescheid iS des Art144; Allgemeine Gemeindeordnung, Ktn.; keine Bedenken gegen §55; kein Entzug des gesetzlichen Richters, keine WillkürSpruch
1. Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Der Bf. ist durch den Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde K vom 9. September 1977 weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in einem Recht verletzt worden.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. In dem sowohl unter Berufung auf Art141 Abs1 als auch auf Art144 B-VG eingebrachten Antrag bringt der Einschreiter zum Sachverhalt im wesentlichen folgendes vor:
Er sei in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde K vom 14. April 1973 zum Bürgermeister gewählt worden.
Aufgrund eines gegen ihn gestellten Mißtrauensantrages habe er den Gemeinderat zur 38. Gemeinderatssitzung am 8. September 1977 eingeladen. Nachdem eine Änderung der Tagesordnung beschlossen worden war, habe der Einschreiter erklärt, daß er den Vorsitz nicht mehr weiterführe; er habe der Reihenach (1.) Vizebürgermeister J und Vizebürgermeister H zur Übernahme des Vorsitzes aufgefordert. Diese hätten den Vorsitz nicht übernommen, sodaß der Gemeinderat beschlußunfähig geworden sei. Es sei daher nach §38 Abs2 AGO (damit ist die - nunmehr unter Berücksichtigung weiterer Novellierungen als "Allgemeine Gemeindeordnung 1982", LGBl. Nr. 8, wiederverlautbarte Allgemeine Gemeindeordnung - AGO, LGBl. Nr. 1/1966, in der hier maßgeblichen Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 17/1970 sowie der Nov. LGBl. Nr. 3/1973 und 24/1976 gemeint) vorzugehen gewesen, wonach bei Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates der Bürgermeister eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen habe. Obwohl auch in der Folge niemand nach dem Gesetz hiezu Berufener den Vorsitz übernommen und geführt habe, hätten Gemeinderat Dr. F und (1.) Vizebürgermeister J erklärt, daß die Gemeinderatssitzung am nächsten Tag, Freitag, den 9. September 1977, um 20 Uhr, fortgesetzt werde. In der Niederschrift über diese Gemeinderatssitzung heiße es, daß einhellig durch alle Mitglieder des Gemeinderates (Bürgermeister und Gemeinderat P gäben keine Äußerung ab) festgelegt werde, die unterbrochene Gemeinderatssitzung zum genannten Termin fortzusetzen.
In derselben Niederschrift heiße es dann weiter wörtlich:
"Fortsetzung der 38. Gemeinderatssitzung am 8. September 1977, 20. 15 Uhr, im Sitzungszimmer des Rathauses." Nach Anführung der Anwesenden werde sodann festgehalten, der Einschreiter gebe bekannt, daß seine Verhinderung beendet sei und er den Vorsitz wieder übernehme. Nach Abgabe einer Erklärung habe der Einschreiter sodann die Gemeinderatssitzung geschlossen und sich entfernt.
Die Niederschrift halte sodann fest, daß anstelle des Einschreiters der Gemeinderat in Vertretung St dessen Gemeinderatsplatz einnehme.
(1.) Vizebürgermeister J habe sodann den Vorsitz übernommen und zunächst die Sitzung unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Sitzung und Feststellung des nunmehrigen Vorsitzenden, daß der Einschreiter eine nichtexistente neue Sitzung des Gemeinderates eröffnet und geschlossen habe, sei die Tagesordnung der 38. Gemeinderatssitzung in der beschlossenen Abänderung abgeführt und über den gegen den Einschreiter eingebrachten Mißtrauensantrag abgestimmt worden. Das Abstimmungsergebnis habe gelautet, daß für den Antrag alle 19 anwesenden Gemeinderäte bzw. Ersatzmitglieder des Gemeinderates gestimmt hätten. Mit Schreiben vom 9. September 1977 sei dem Einschreiter gemäß §55 Abs4 AGO das Abstimmungsergebnis mitgeteilt und zur Kenntnis gebracht worden, daß seine Amtstätigkeit als Bürgermeister im Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens ende.
2. Der Einschreiter (im folgenden bloß Bf. genannt) erachtet sich durch den Gemeinderatsbeschluß vom 9. September 1977 insbesondere im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und begründet diesen Standpunkt im wesentlichen folgendermaßen:
Mit der Weigerung des (1.) Vizebürgermeisters J und dann des Vizebürgermeisters H, den vom Bf. zurückgelegten Vorsitz zu übernehmen, sei die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates eingetreten, ohne daß es hierüber noch einer formellen Feststellung bedurft hätte. Ein Beschluß des Gemeinderates, die Gemeinderatssitzung am nächsten Tag fortzusetzen, habe daher nicht zustande kommen können. Abgesehen davon, daß ein solcher Beschluß gar nicht gefaßt worden sei, hätte es dafür einer Abstimmung bedurft. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es könne auch nicht von einer "einhelligen" Festlegung des Fortsetzungstermins die Rede sein, da sich der Bf. und Gemeinderat P der Stimme enthalten hätten; Stimmenthaltung sei gemäß §39 Abs2 AGO als Ablehnung zu werten.
Als am 9. September 1977 der Gemeinderat wieder zusammengetreten sei, habe der Bf. wieder den Vorsitz übernommen und die Sitzung nach Abgabe einer Erklärung geschlossen. Hiezu habe ihn die Überlegung bewogen, daß alle in der Folge gefaßten Beschlüsse ohne rechtliche Wirkung und von Nichtigkeit bedroht seien, weil der Fortsetzungsbeschluß vom Vortag unter Verletzung von eindeutigen Bestimmungen der AGO zustande gekommen sei; er habe deshalb eine neuerliche Sitzung (§38 Abs2 AGO) für die kommende Woche einberufen wollen.
Obwohl also die Gemeinderatssitzung ausdrücklich geschlossen worden sei, hätten die Gemeinderäte unter Hinzuziehung eines Ersatzmitgliedes für den Bf. für die gesamte Sitzungsdauer die Sitzung fortgesetzt und den bekämpften Mißtrauensbeschluß gefaßt; den Vorsitz habe nunmehr (1.) Vizebürgermeister J geführt. Der Bf. habe - entgegen dem Sitzungsprotokoll - keine neue Sitzung eröffnet und geschlossen; seine Erklärungen hätten sich vielmehr eindeutig auf die 38. Gemeinderatssitzung bezogen. Offenbar werde vermeint, daß die Worte des Bf., er eröffne die Sitzung, dahin zu verstehen seien, daß er eine neue Gemeinderatssitzung eröffnet habe. Dies sei jedoch widersinnig, was sich aus seiner Erklärung: "Meine Verhinderung ist beendet." ergebe.
Die Überprüfung der Vorgänge am 9. September 1977 führe nach Auffassung des Bf. zum Ergebnis, daß die nach Schließung der Gemeinderatssitzung durch den Bf. gefaßten Beschlüsse insgesamt von einem nicht ordnungsgemäß tagenden Gemeinderat gefaßt, daher ohne rechtliche Wirkung und von Nichtigkeit bedroht seien.
4. Der Gemeinderat der Gemeinde K erstattete in dem über die Beschwerde eingeleiteten Vorverfahren eine Gegenschrift, in der die Zurückweisung und - hilfsweise - die Abweisung der Beschwerde begehrt wird.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Zunächst verweist der VfGH auf sein Erk. vom 21. Oktober 1975, WII-1/75, B89/75 (VfSlg. 7669/1975), mit dem über eine Wahlanfechtung sowie eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde entschieden wurde, die sich gegen ein gemäß §28 der Nö. Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000-0, vom Gemeinderat beschlossenes Mißtrauensvotum gegen den Bürgermeister einer nö.
Gemeinde richteten. Die bezogene Gesetzesstelle lautete:
"(2) Wird aufgrund eines schriftlichen Antrages dem Bürgermeister in geheimer Abstimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Gemeinderates, wobei jedoch der Bürgermeister nicht mitzuzählen ist, das Mißtrauen ausgesprochen, so erlischt sein Amt als Bürgermeister und er hat sich jeglicher Amtstätigkeit zu enthalten. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Zwischen der Einbringung des Antrages und der Beschlußfassung hat ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen zu liegen. Die Einberufung zu dieser Sitzung hat durch den Vizebürgermeister zu erfolgen, dem auch bei der Beratung und Abstimmung über diesen Antrag der Vorsitz im Gemeinderat zukommt. Im übrigen gilt für die Beratung und Abstimmung der §51 sinngemäß."
Der VfGH gelangte zur Auffassung, daß der Ausspruch des Mißtrauens gemäß §28 NÖ GO 1973 der Abwahl des Bürgermeisters gleichkommt und ebenso wie die Wahl des Bürgermeisters eine politische Entscheidung ist, die nicht mit Maßstäben des Verwaltungsverfahrens gemessen werden kann; der Bürgermeister habe jedoch einen Rechtsanspruch darauf, daß ein solcher Ausspruch unter Einhaltung der im Gesetz hiefür vorgesehenen Regeln ergehe. Insoweit könne er den Ausspruch des Mißtrauens auch mit den ihm durch die Rechtsordnung gegebenen Mitteln bekämpfen. Weiters nahm der VfGH den Standpunkt ein, daß ein solcher Ausspruch von keinem der Tatbestände des Art141 B-VG erfaßt sei und demnach nicht im Wege einer Wahlanfechtung iS dieses Artikels beim VfGH bekämpft werden könne.
Für den Ausspruch des Mißtrauens nach §28 NÖ GO 1973 sei nicht die Erlassung eines förmlichen Bescheides vorgesehen, der Ausspruch sei vielmehr ein unmittelbar mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses wirksamer Akt; ein solcher Ausspruch sei auch nicht ein Bescheid iS des Art119a Abs5 B-VG, gegen den das Rechtsmittel der Vorstellung eingeräumt wäre. Dies schließe aber - wie der VfGH weiters darlegte - nicht aus, einen solchen den Amtsverlust unmittelbar bewirkenden Ausspruch des Mißtrauens - ähnlich wie die sogenannten faktischen Amtshandlungen - als einen Bescheid iS des Art144 B-VG zu werten, gegen den, da ein Instanzenzug nicht gegeben sei, unmittelbar Beschwerde beim VfGH erhoben werden könne.
Die Abs1 bis 5 im §55 AGO haben folgenden Wortlaut:
§55
Mißtrauensvotum
(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß dem Bürgermeister das Vertrauen entzogen wird. Ein Mißtrauensantrag ist ohne Vorberatung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu setzen.
(2) Ein Mißtrauensantrag muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates unterfertigt sein.
(3) Für ein Mißtrauensvotum sind die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates und mindestens zwei Drittel der Stimmen erforderlich.
(4) Mit der Verkündung oder der Zustellung eines Mißtrauensvotums an den Betroffenen endet sein Amt. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
(5) Ein unter Verletzung der Bestimmungen der Abs2 und 3 gefaßtes Mißtrauensvotum ist mit Nichtigkeit bedroht.
Ein Vergleich der eben wiedergebenen Vorschriften mit der des §28 Abs2 NÖ GO 1973 zeigt, daß die Regelungen in den für die Beurteilung der Rechtsschutzmöglichkeiten wesentlichen Belangen einander entsprechen. §55 AGO weicht allerdings von §28 Abs2 NÖ GO 1973 insofern ab, als in jener Bestimmung von der "Verkündung oder der Zustellung eines Mißtrauensvotums an den Betroffenen" die Rede, also auch eine schriftliche Mitteilung des Mißtrauensvotums vorgesehen ist. Diese zusätzliche Anordnung begründet aber keinen wesentlichen Unterschied gegenüber der Lage nach der NÖ GO 1973. Sie ist nach ihrem Zweck als eine Maßnahme für den Fall vorgesehen, daß der Bürgermeister im maßgeblichen Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung nicht zugegen ist und daher das Erfordernis besteht, ihm den gefaßten Beschluß bekanntzugeben; aus ihr kann hingegen keinesfalls abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber die Erlassung eines förmlichen Bescheides vorgesehen habe.
2. Aus dem Vorgesagten folgt, daß die vorliegende Wahlanfechtung als unzulässig zurückzuweisen, die gegen den Gemeinderatsbeschluß vom 9. September 1977 (intimiert mit dem Schreiben des Gemeindeamtes vom selben Tag) erhobene Beschwerde hingegen (zumal auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind) zulässig ist.
3. Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt.
Wenn der Bf. geltend macht, er sei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, so ist dazu im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des VfGH folgendes festzuhalten: Nach der Lage dieses Beschwerdefalles könnte eine Verletzung dieses Rechtes nur stattgefunden haben, wenn der Gemeinderat durch seinen Beschluß eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte (s. zB VfSlg. 8828/1980) oder wenn er als an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hätte (s. zB VfSlg. 9116/1981); eine Verletzung des in Rede stehenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes könnte aus einer sonst etwa unterlaufenen Rechtswidrigkeit dagegen nicht abgeleitet werden.
Entgegen den Vorwürfen des Bf. liegt ein Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG nicht vor.
Daß der Gemeinderat an sich zu einer meritorischen Beschlußfassung über den gegen den Bf. eingebrachten Mißtrauensantrag berufen war, zieht auch er nicht in Zweifel. Es besteht aber auch kein Zweifel daran, daß der unter dem Vorsitz des (1.) Vizebürgermeisters J tagende Gemeinderat den von ihm gefaßten Beschluß in einer richtigen personellen Zusammensetzung faßte; der Bf. weist selbst darauf hin, daß an seiner Stelle als Gemeinderatsmitglied ein Ersatzmann (§34 Abs1 AGO) an der Sitzung teilgenommen hat.
Das übrige Beschwerdevorbringen betrifft jedoch ausschließlich Fragen der richtigen Handhabung von Bestimmungen der AGO oder der Geschäftsordnung des Gemeinderates, die - wie schon erwähnt - unter dem Blickpunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht von Belang sind.
4. Der VfGH kann aber auch nicht finden, daß der Bf. durch den angefochtenen Gemeinderatsbeschluß in einem anderen, von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Dies trifft insbesondere auf das Gleichheitsrecht zu, das im Hinblick auf die aus der Sicht dieser Beschwerdesache gegebene verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des bekämpften Verwaltungsaktes nur verletzt wäre, wenn der Gemeinderat Willkür geübt hätte, ein etwa dadurch charakterisiertes Vorgehen, daß der angefochtene Rechtsakt wegen eines gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 9024/1981).
Davon kann hier aber überhaupt nicht die Rede sein.
Es entspringt keineswegs einer denkunmöglichen, Willkür indizierenden Gesetzesauslegung, wenn man annimmt, daß die Gemeinderatssitzung vom 9. September 1977, in der dem Bf. das Mißtrauen votiert wurde, als Fortsetzung der am Vortag nicht förmlich geschlossenen und daher als unterbrochen anzusehenden Sitzung zu beurteilen ist. Denn die im Sitzungsprotokoll erwähnte sogenannte einhellige Festlegung (ohne Äußerung des Bf. und des Gemeinderatsmitgliedes P) eines Termins zur Fortsetzung der als unterbrochen gewerteten Sitzung umfaßte jedenfalls auch die wohl maßgebliche Willensäußerung des zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen (1.) Vizebürgermeisters J, der den Vorsitz in der fortgesetzten Gemeinderatssitzung sodann übernahm. Es ist auch die vom bel. Gemeinderat vertretene Ansicht jedenfalls denkmöglich und sohin frei von Willkür, daß die vom Bf. in seiner Funktion als Bürgermeister vorher "eröffnete" (also nicht etwa: wieder aufgenommene) Sitzung als eine neue, nicht einberufene Gemeinderatssitzung zu werten war, die nach ihrer Schließung durch den Bf. die Fortsetzung der am Vortag unterbrochenen Sitzung nicht hinderte.
5. Das Beschwerdeverfahren ergab schließlich auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der angefochtene Gemeinderatsbeschluß auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht.
Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
Schlagworte
Gemeinderecht Organe, Bürgermeister, Gemeinderat, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B379.1977Dokumentnummer
JFT_10168875_77B00379_00