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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Spruch
Das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragte beim Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 7. April 2006 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den - nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 2005, Zl. 2002/18/0100-7 - Ersatzberufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. März 2006, Zl. SD 682/05, mit dem ihm sein Reisepass und sein Personalausweis entzogen wurden.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 teilte der Antragsteller dem Verfassungsgerichtshof mit, dass der Bescheid, gegen den er Beschwerde erheben wollte, mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Mai 2006, Zl. 9578619/0002-III/3/a/2006, wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben wurde.
Da somit Klaglosstellung eingetreten ist, war das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs3 Z3 VfGG) einzustellen.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B755.2006Dokumentnummer
JFT_09939379_06B00755_00