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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §24 idF 2002/I/126;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0526 E 18. Mai 2006Rechtssatz
Der Gesetzgeber stellt gemäß § 24 AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen. (Hier: Tätigkeit als Restaurantleiter, wobei der Fremde als Bruder der "wichtigsten Gesellschafterin" der "A-Gruppe" eine Vertrauensstellung habe, die ihn in besonderem Maß zur Leitung einer Filiale befähige. Damit hat sich der Fremde nicht auf irgendwelche von ihm selbst zu treffende unternehmerische Entscheidungen, die einen positiven Effekt für die Wirtschaft, etwa durch Schaffung neuer oder Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze haben könnten, berufen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180525.X03Im RIS seit
26.06.2006