TE Vfgh Beschluss 1983/11/25 B459/83

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Veröffentlicht am 25.11.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953; Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens; Klaglosstellung iS des §86

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erließ mit Bescheid vom 2. November 1982 gegen den Bf. gemäß §3 Abs1 iVm. §4 des FremdenpolizeiG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. (SD) wies mit Bescheid vom 24. Mai 1983 die dagegen vom Bf. erhobene Berufung ab.

Dieser Berufungsbescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.

2. In der Folge gab die SD mit Bescheid vom 19. August 1983 dem Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §70 AVG 1950 Folge. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag gab die SD der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 2. November 1982 Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid.

3. Der Bf. hat mitgeteilt, daß er sich durch die Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes klaglos gestellt erachtet. Er beantragt Kostenzuspruch.

II. Durch die mit Bescheid vom 19. August 1983 bewilligte Wiederaufnahme wird der - vor dem VfGH bekämpfte - erste Berufungsbescheid vom 24. Mai 1983 aufgehoben.

Zufolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VerfGG 1953 als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B459.1983

Dokumentnummer

JFT_10168875_83B00459_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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