RS Vwgh 2006/5/23 2003/11/0054

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §36 Abs2 Z2;
FSG 1997 §8 Abs6 Z3;
FSG-GV 1997 §19;
FSG-GV 1997 §20;
FSG-GV 1997 §21;

Rechtssatz

§ 36 Abs. 2 Z. 2 FSG 1997 normiert (bloß) die sachliche Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, Ermächtigungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen zu erteilen, enthält aber keine Verordnungsermächtigung. Im Hinblick auf die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 6 Z. 3 FSG 1997 zur näheren Ausgestaltung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle, wurden diese Voraussetzungen in den Verordnungsbestimmungen der §§ 19 bis 21 FSG-GV 1997 festgelegt, sodass von einer verkehrspsychologischen Untersuchung im rechtsfreien Raum keine Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110054.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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