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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §36 Abs2 Z2;Rechtssatz
§ 36 Abs. 2 Z. 2 FSG 1997 normiert (bloß) die sachliche Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, Ermächtigungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen zu erteilen, enthält aber keine Verordnungsermächtigung. Im Hinblick auf die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 6 Z. 3 FSG 1997 zur näheren Ausgestaltung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle, wurden diese Voraussetzungen in den Verordnungsbestimmungen der §§ 19 bis 21 FSG-GV 1997 festgelegt, sodass von einer verkehrspsychologischen Untersuchung im rechtsfreien Raum keine Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110054.X01Im RIS seit
22.06.2006