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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs2;Rechtssatz
Das FSG 1997 differenziert hinsichtlich der für die Erteilung einer Lenkberechtigung notwendigen gesundheitlichen Eignung nach dem Umfang der jeweiligen Lenkberechtigung. So hat nach § 8 Abs. 1 FSG 1997 das ärztliche Gutachten auszusprechen, "für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist", § 8 Abs. 3 FSG 1997 ermöglicht die Beurteilung mit "bedingt geeignet" bzw. "beschränkt geeignet", falls der Betreffende nur unter Einschränkungen bzw. nur hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Abs 1 Z 24 KFG 1967 geeignet ist. Nach § 24 Abs. 2 FSG 1997 kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110230.X02Im RIS seit
26.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008