RS Vwgh 2006/5/23 2004/11/0230

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs3;
KFG 1967 §2 Abs1 Z24;

Rechtssatz

Das FSG 1997 differenziert hinsichtlich der für die Erteilung einer Lenkberechtigung notwendigen gesundheitlichen Eignung nach dem Umfang der jeweiligen Lenkberechtigung. So hat nach § 8 Abs. 1 FSG 1997 das ärztliche Gutachten auszusprechen, "für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist", § 8 Abs. 3 FSG 1997 ermöglicht die Beurteilung mit "bedingt geeignet" bzw. "beschränkt geeignet", falls der Betreffende nur unter Einschränkungen bzw. nur hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Abs 1 Z 24 KFG 1967 geeignet ist. Nach § 24 Abs. 2 FSG 1997 kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110230.X02

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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