RS Vwgh 2006/5/23 2005/02/0248

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §33 Abs1;
ASchG 1994 §35 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bei einer zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossenen Übertretung (hier: § 33 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 Z. 2 ASchG 1994) kommt es auf den Tatort - den Sitz des Arbeitgebers - zum Tatzeitpunkt an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020248.X01

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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