RS Vwgh 2006/5/23 2005/02/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §17 idF 2004/I/010;
AVG §8;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs5a;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 2005/I/052;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0026 E 23. Mai 2002 RS 3 (Hier: Eine solche Sache liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und 5a StVO 1960 hinsichtlich der Pflichten der Organe von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen zur Entgegennahme von Verständigungen nicht an die Behörde richten. Daraus folgt, dass mangels "Sache" (über die kein Verwaltungsverfahren zu führen war) keine Parteistellung begründet werden konnte. Somit steht in das gegenständliche Resultat der Tätigkeit der Organe der Gendarmeriedienststelle (nämlich die auf § 4 Abs. 5a StVO 1960 basierende Verkehrsunfallmeldung einem der am Verkehrsunfall beteiligten Lenker keine Akteneinsicht iSd § 17 AVG zu.)

Stammrechtssatz

Eine "Sache" iSd § 8 AVG ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Beh durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Ob eine solche durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit vorliegt, hat die Beh vorweg zu prüfen. (Hier: Die Beh hat dies - gestützt auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen - verneint. Da für das gegenständliche Projekt keine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen war, wurde der Bf auch nicht durch die von der Beh im Instanzenzug bestätigte Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in seinen Rechten verletzt.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020233.X01

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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