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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 idF 2004/I/010;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0026 E 23. Mai 2002 RS 3 (Hier: Eine solche Sache liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und 5a StVO 1960 hinsichtlich der Pflichten der Organe von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen zur Entgegennahme von Verständigungen nicht an die Behörde richten. Daraus folgt, dass mangels "Sache" (über die kein Verwaltungsverfahren zu führen war) keine Parteistellung begründet werden konnte. Somit steht in das gegenständliche Resultat der Tätigkeit der Organe der Gendarmeriedienststelle (nämlich die auf § 4 Abs. 5a StVO 1960 basierende Verkehrsunfallmeldung einem der am Verkehrsunfall beteiligten Lenker keine Akteneinsicht iSd § 17 AVG zu.)Stammrechtssatz
Eine "Sache" iSd § 8 AVG ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Beh durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Ob eine solche durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit vorliegt, hat die Beh vorweg zu prüfen. (Hier: Die Beh hat dies - gestützt auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen - verneint. Da für das gegenständliche Projekt keine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen war, wurde der Bf auch nicht durch die von der Beh im Instanzenzug bestätigte Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in seinen Rechten verletzt.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020233.X01Im RIS seit
03.07.2006