RS Vwgh 2006/5/23 2005/02/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0117 E 24. Juli 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Hat sich die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz anläßlich der Vorlage der Akten des Verwaltungstrafverfahrens einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen enthalten, kann dieser Schriftsatz nicht als eine den Anspruch auf Ersatz für Schriftsatzaufwand begründende Gegenschrift angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020233.X02

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten