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E3R E05204020Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/11/0064Rechtssatz
§ 112 Abs. 2 erster Satz ÄrzteG 1998 sah bis zur 6. Ärztegesetz-Novelle (Art. 7 des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 179/2004) vor, dass Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres erworben haben, auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 ÄrzteG 1998 zu befreien waren. Auf der Basis dieser Bestimmung wurde der Bf (mit Bescheid vom 2. März 2001) auf Grund seines Antrags zur Gänze von der Beitragspflicht befreit. Dieser Befreiungsbescheid wurde mit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Ärztekammer für Vorarlberg (infolge Streichens aus der Ärzteliste; § 68 Abs. 4 ÄrzteG 1998), mag es sich dabei ex post betrachtet auch nur um eine Unterbrechung der Kammerzugehörigkeit gehandelt haben, gegenstandslos, weil die Befreiung von der Beitragspflicht nur für Kammermitglieder Rechtswirkungen haben kann. Mit dem unstrittigen Ausscheiden des Bf aus der Ärztekammer für Vorarlberg im Jahr 2003, somit noch vor der 6. Ärztegesetz-Novelle, wurden die Wirkungen des Befreiungsbescheides (vom 2. März 2001) für die Zeit danach beendet. Daran konnten auch die Übergangsbestimmungen der Satzungen für 2005 und 2006 (jeweils § 44 Abs. 14), denen zufolge alle bis zum 31. Dezember 2004 erlassenen Bescheide in ihrer Rechtswirkung aufrecht bleiben, soweit sie nicht auf die EU-Verordnung 1408/71 außer Kraft gesetzt werden, nichts ändern, weil nach dem bisher Gesagten die Befreiungsbescheide bereits vor dem 31. Dezember 2004 für den Bf ihre Rechtswirkungen verloren hatten. Der Befreiungsbescheid (vom 2. März 2001) stand demnach der Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2005 und 2006 nicht entgegen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110063.X01Im RIS seit
26.06.2006