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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
An der Begründungspflicht der Behörde ändert nichts, dass ein Einberufungsbefehl nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 23. Mai 2000, 2000/11/0010) grundsätzlich nicht begründet sein muss. Eine Begründung des Einberufungsbefehls kann nämlich nur in Ansehung des Vorliegens militärischer Erfordernisse entfallen (Hinweis E 23. April 1996, 95/11/0317; E 25. April 2006, 2006/11/0011), entbindet die Behörde aber nicht davon, sich erforderlichen Falls mit den Voraussetzungen des Einberufungsbefehls auseinanderzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110053.X01Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011