RS Vwgh 2006/5/23 2006/11/0053

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
WehrG 2001 §24 Abs1;
WehrG 2001 §25 Abs1 Z4;

Rechtssatz

An der Begründungspflicht der Behörde ändert nichts, dass ein Einberufungsbefehl nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 23. Mai 2000, 2000/11/0010) grundsätzlich nicht begründet sein muss. Eine Begründung des Einberufungsbefehls kann nämlich nur in Ansehung des Vorliegens militärischer Erfordernisse entfallen (Hinweis E 23. April 1996, 95/11/0317; E 25. April 2006, 2006/11/0011), entbindet die Behörde aber nicht davon, sich erforderlichen Falls mit den Voraussetzungen des Einberufungsbefehls auseinanderzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110053.X01

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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