RS Vwgh 2006/5/23 2004/11/0201

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z10;
FSG 1997 §7 Abs3;
StPO 1975 §90a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Einstellung des Strafverfahrens nach Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt bzw. durch das Gericht im Rahmen einer Diversion gemäß §§ 90a ff StPO entfaltet - anders als eine rechtskräftige Verurteilung - keine Bindung (Hinweis E 31. März 2005, 2003/03/0051). Die Behörde durfte sich deshalb hinsichtlich der dem Bf angelasteten Straftat nicht nur mit dem Hinweis auf die diversionelle Erledigung des diesbezüglichen Strafverfahrens begnügen, wenn sie diesen Vorfall der Entziehung der Lenkberechtigung zu Grunde legen wollte, sondern wäre verpflichtet gewesen, im Hinblick auf diesen Vorfall eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung zu treffen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110201.X02

Im RIS seit

06.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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