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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Einstellung des Strafverfahrens nach Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt bzw. durch das Gericht im Rahmen einer Diversion gemäß §§ 90a ff StPO entfaltet - anders als eine rechtskräftige Verurteilung - keine Bindung (Hinweis E 31. März 2005, 2003/03/0051). Die Behörde durfte sich deshalb hinsichtlich der dem Bf angelasteten Straftat nicht nur mit dem Hinweis auf die diversionelle Erledigung des diesbezüglichen Strafverfahrens begnügen, wenn sie diesen Vorfall der Entziehung der Lenkberechtigung zu Grunde legen wollte, sondern wäre verpflichtet gewesen, im Hinblick auf diesen Vorfall eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung zu treffen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110201.X02Im RIS seit
06.07.2006