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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §132 Abs1;Rechtssatz
Die Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 wurde vom VfGH (E VfGH 17. März 2006, V 24/05-9) nicht als gesetzwidrig aufgehoben, sie ist daher für den VwGH (weiterhin) Maßstab für die Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit. Da die Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 eine Kopfquote vorsieht und der Bescheid die Umlagenvorschreibung auf der Basis dieser Kopfquote vorgenommen hat, ist die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110062.X02Im RIS seit
29.06.2006