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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
GVG NÖ 1973 §1 Abs4;Rechtssatz
Der VwGH hat im E 20.2.1986, 86/02/0014, zur insoweit mit dem Tir GVG 1996 vergleichbaren Bestimmung des § 8 Abs. 3 lit. b NÖ GVG 1973, LGBl. Nr. 6800-3, zum Ausdruck gebracht, dass eine grundverkehrsbehördliche (dort:) "Zustimmung" nicht in Betracht kommt, wenn vorhersehbar ist, dass das Projekt, welches ein (dort: volkswirtschaftliches, soziales oder kulturelles) Interesse am Rechtserwerb begründet, nicht realisierbar sein wird. (Hier:
Versagung der Genehmigung des Rechtserwerbes, weil ein öffentliches Interesse mit der Begründung verneint wurde, dass es, um den Verwendungszweck verwirklichen zu können und die Räumlichkeiten wie vorgesehen zu nutzen, einer Änderung der bestehenden Flächenwidmung bedürfte, die aber nicht zu erreichen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020092.X01Im RIS seit
05.07.2006