RS Vwgh 2006/5/23 2005/02/0092

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol

Norm

GVG NÖ 1973 §1 Abs4;
GVG NÖ 1973 §8 Abs3 litb;
GVG Tir 1996 §12 Abs1;
GVG Tir 1996 §13 Abs1 litc;

Rechtssatz

Der VwGH hat im E 20.2.1986, 86/02/0014, zur insoweit mit dem Tir GVG 1996 vergleichbaren Bestimmung des § 8 Abs. 3 lit. b NÖ GVG 1973, LGBl. Nr. 6800-3, zum Ausdruck gebracht, dass eine grundverkehrsbehördliche (dort:) "Zustimmung" nicht in Betracht kommt, wenn vorhersehbar ist, dass das Projekt, welches ein (dort: volkswirtschaftliches, soziales oder kulturelles) Interesse am Rechtserwerb begründet, nicht realisierbar sein wird. (Hier:

Versagung der Genehmigung des Rechtserwerbes, weil ein öffentliches Interesse mit der Begründung verneint wurde, dass es, um den Verwendungszweck verwirklichen zu können und die Räumlichkeiten wie vorgesehen zu nutzen, einer Änderung der bestehenden Flächenwidmung bedürfte, die aber nicht zu erreichen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020092.X01

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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