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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/11/0278 E 18. Dezember 1997 RS 1 (Hier: Die Behörde ist im Recht, wenn sie auf die den Zivildiener treffende Harmonisierungspflicht, dh die Pflicht, in seinen wirtschaftlichen Angelegenheiten so zu disponieren, dass bei Leistung des Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden, verweist. Dies enthebt die Behörde jedoch nicht, wenn sie selbst von der Rücksichtswürdigkeit der vom Zivildiener vorgetragenen wirtschaftlichen Interessen ausgeht, auch entsprechend zu begründen, dass die Befristung, die von ihr verfügt wurde, ausreichend ist.)Stammrechtssatz
Daß die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unternehmerische Tätigkeit vom Zivildiener auch neben seiner Zivildienstleistung möglich ist, bedarf konkreter Feststellungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110041.X01Im RIS seit
28.06.2006