RS Vwgh 2006/5/23 2006/11/0041

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2 impl;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/11/0278 E 18. Dezember 1997 RS 1 (Hier: Die Behörde ist im Recht, wenn sie auf die den Zivildiener treffende Harmonisierungspflicht, dh die Pflicht, in seinen wirtschaftlichen Angelegenheiten so zu disponieren, dass bei Leistung des Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden, verweist. Dies enthebt die Behörde jedoch nicht, wenn sie selbst von der Rücksichtswürdigkeit der vom Zivildiener vorgetragenen wirtschaftlichen Interessen ausgeht, auch entsprechend zu begründen, dass die Befristung, die von ihr verfügt wurde, ausreichend ist.)

Stammrechtssatz

Daß die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unternehmerische Tätigkeit vom Zivildiener auch neben seiner Zivildienstleistung möglich ist, bedarf konkreter Feststellungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110041.X01

Im RIS seit

28.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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