RS Vwgh 2006/5/23 2004/11/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §66 Abs4;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §27 Abs1;
BEinstG §3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0098 E 25. Oktober 1994 RS 1 (Hier nur erster Satz: Mit Bescheid des Bundessozialamtes wurde festgestellt, dass beim Bf eine Behinderung von 50 v.H. bestehe und dass er auf Grund dieses Grades der Behinderung dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 Abs. 1 BEinstG angehöre. Mit Bescheid der Berufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurde wie folgt entschieden: "Die Berufung wird gemäß §§ 2,3,14,19,19a und 27 BEinstG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit folgender Maßgabe bestätigt. Der Bf ist auf Grund des mit 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung mit Ablauf des Monates der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt nicht mehr dem Kreis der begünstigten Personen zuzuzählen." Die Behörde hat mit ihrer eigentümlichen Spruchformulierung, wonach sie den erstbehördlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Bf auf Grund des mit 40 vH. festgestellten Grades der Behinderung mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung ihres Bescheides folgt, "nicht mehr" dem Kreis der begünstigten Personen zuzuzählen sei, zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Ermächtigung nach § 14 Abs. 2 fünfter Satz BEinstG Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Bestimmung erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Mit dieser Entscheidung über eine künftige Rechtsposition des Bf hat die Behörde über eine Angelegenheit entschieden, die nicht "Sache" des Berufungsverfahrens in Ansehung des erstbehördlichen Bescheides war. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit mit Rechtswidrigkeit infolge funktioneller Unzuständigkeit der Behörde belastet.)

Stammrechtssatz

Die umfassende reformatorische Befugnis der Berufungsbehörde findet ihre gesetzliche Begrenzung durch die Entscheidung "in der Sache" insofern als es der Berufungsbehörde verwehrt ist, aus Anlaß der Berufung eine Frage zu entscheiden, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war und nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hatte (Hinweis auf die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 69 ff zu § 66 AVG, wiedergegebenen Judikatur). Da die Berufungsbehörde nicht über mehr als das entscheiden darf, was Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war, ist es ihr auch verwehrt, eine Entscheidung gegenüber Parteien zu treffen, die im Verfahren der unteren Instanz nicht beteiligt waren (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 5, Randziffer 538).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110236.X01

Im RIS seit

19.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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