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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat im zweiten Satz des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 demonstrativ aufgezählt, welches Verhalten geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung herbeizuführen. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ist nur dann als ein solches Verhalten anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung erstens erheblich war und zweitens an einem besonders gefährlichen Ort - der Gesetzgeber nennt in diesem Zusammenhang Schulen, Kindergärten, Schutzwege udgl - erfolgte. (Hier: Nach der Begründung des Bescheides ist der Bf mit seinem Kraftfahrzeug auf einer Bundesstraße mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren, weil diese bei Dämmerung und Verwendung von Abblendlicht im Freiland zumindest 88 km/h betrug und verursachte einen Verkehrsunfall mit einer die Straße überquerenden Schülerin. Dass sich in der Nähe der Unfallstelle Siedlungshäuser befinden reicht jedenfalls für eine Subsumtion des Verhaltens des Bf unter § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 nicht aus. Dasselbe gilt für die im Bescheid genannte Haltestelle schon deshalb, weil diese nach den Feststellungen im Bescheid eine "längere Strecke" vom Unfallort entfernt liegt. Schließlich lässt sich die Ansicht der Behörde, der Bf habe iSd § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 besonders rücksichtslos gehandelt oder besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt, auch nicht damit begründen, dass dem Bf im gerichtlichen Verfahren ein "schuldhaftes" Verhalten nachgewiesen wurde oder dass sein Verhalten einen Verkehrsunfall zur Folge hatte.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110077.X01Im RIS seit
26.06.2006