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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1994 §10 Abs9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/02/0258Rechtssatz
§ 10 Abs. 9 zweiter Satz ASchG 1994 regelt zwar ausdrücklich nur, dass (bereits bestellte) Sicherheitsvertrauenspersonen nicht rechtswirksam zu verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt werden können. Aus dieser vom Gesetzgeber normierten "Unvereinbarkeit" dieser beiden Funktionen ist allerdings der Schluss zu ziehen, dass umgekehrt auch die Bestellung eines solchen verantwortlichen Beauftragten zur Sicherheitsvertrauensperson nicht rechtswirksam erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020198.X01Im RIS seit
05.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008