RS Vwgh 2006/5/23 2005/02/0198

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §10 Abs9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/02/0258

Rechtssatz

§ 10 Abs. 9 zweiter Satz ASchG 1994 regelt zwar ausdrücklich nur, dass (bereits bestellte) Sicherheitsvertrauenspersonen nicht rechtswirksam zu verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt werden können. Aus dieser vom Gesetzgeber normierten "Unvereinbarkeit" dieser beiden Funktionen ist allerdings der Schluss zu ziehen, dass umgekehrt auch die Bestellung eines solchen verantwortlichen Beauftragten zur Sicherheitsvertrauensperson nicht rechtswirksam erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020198.X01

Im RIS seit

05.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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