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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Asylwerber, ein aus dem Punjab stammender indischer Staatsangehöriger, hat nach seinen Angaben Indien verlassen, weil er als einfaches Mitglied der Sikh Student Federation (SSF) Probleme mit der Polizei gehabt habe, vier- bis fünfmal festgenommen worden und in der Dauer von einer Woche bis zu 15 Tagen inhaftiert worden sei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat zur Fluchtgeschichte des Asylwerbers keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen und insbesondere keine auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers bezogene Beweiswürdigung vorgenommen. Angesichts dessen ist - mangels Alternativen - davon auszugehen, dass die Behörde ihrer Entscheidung das als wahr unterstellte Vorbringen des Asylwerbers zugrundegelegt hat (Hinweis E 4. November 2004, 2003/20/0276 mit weiteren Nachweisen). Ungeachtet dessen hat sie eine "relevante Gefährdung" des Asylwerbers in seinem Herkunftsstaat "jedenfalls nicht außerhalb seiner engeren Heimat" unter Hinweis auf das "auf die konkrete Situation (des Asylwerbers) abgestellte Sachverständigen-Gutachten" verneint. Die auf den Asylwerber Bezug nehmenden Ausführungen des Sachverständigen, wonach eine Verfolgung nur auf Grund einer unterstellten Mitgliedschaft zur SSF (auch) im Bundesstaat Punjab als äußerst unwahrscheinlich anzusehen sei und nur stattfinde, wenn der Verdacht einer konkreten Straftat vorliege, lassen sich mit einer Wahrunterstellung des Vorbringens des Asylwerbers (dem Derartiges nach seinen Angaben ohne solchen Verdacht widerfahren sein soll) aber in wesentlichen Punkten nicht kombinieren (vgl. zu solchen Konstellationen bereits das hg. Erkenntnis vom 21. April 2005, 2002/20/0397, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der pauschale Verweis auf dieses Gutachten genügt schon deshalb auch nicht zur Stützung der Annahme, der minderjährige Asylwerber könne - bei Wahrunterstellung seines Vorbringens über die polizeilichen Verfolgungsmaßnahmen gegen seine Person - auf eine Ausweichmöglichkeit innerhalb Indiens verwiesen werden.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190292.X01Im RIS seit
05.07.2006