TE Vfgh Erkenntnis 1983/11/28 V42/82

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Veröffentlicht am 28.11.1983
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Index

35 Zollrecht
35/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs6
AntidumpingG 1971 §7
AntidumpingG 1971 §9
AntidumpingG 1971 §22
Verordnung des Bundesministers für Handel vom 12.12.78 über die Erhebung eines Antidumpingzolles für die Einfuhr von Baustahlgittern mit Ursprung in Italien

Beachte

vgl. Kundmachung BGBl. Nr. 146/1984 am 5. April 1984

Leitsatz

AntidumpingG 1971; Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1978 über die Erhebung eines Antidumpingzolles für die Einfuhr von Baustahlgittern mit Ursprung in Italien, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 17. Dezember 1978, Nr. 291, mangels Durchführung von Erhebungen iS des §7 Abs1 lita

Spruch

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1978 über die Erhebung eines Antidumpingzolles für die Einfuhr von Baustahlgittern mit Ursprung in Italien, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 17. Dezember 1978, Nr. 291, war gesetzwidrig.

Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der VwGH stellt gemäß Art139 Abs1 und 4 B-VG iVm. Art89 Abs2 und 3 B-VG an den VfGH den Antrag, auszusprechen, daß die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1978 über die Erhebung eines Antidumpingzolles bei der Einfuhr von Baustahlgittern mit Ursprung in Italien - in eventu §1 Abs1 dieser Verordnung - gesetzwidrig war.

1.2. Die bekämpfte Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"Aufgrund des §22 des Antidumpinggesetzes 1971, BGBl. Nr. 384, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§1. (1) Für Baustahlgitter (aus Nr. 73.27 C des Zolltarifes, Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74) mit Ursprung in Italien wird ein einheitlicher Basispreis von 6267 S je Tonne festgestellt.

(2) Der in Abs1 angeführte Basispreis versteht sich frei österreichische Grenze und ist auf Barzahlung abgestellt.

§2. Ein Antidumpingzoll ist in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu erheben um den der Ausfuhrpreis den im §1 Abs1 angeführten Basispreis unterschreitet.

§3. Diese Verordnung tritt mit 30. November 1979 außer Kraft."

1.3. Der VwGH sieht sich aus folgenden Gründen zur vorliegenden Antragstellung veranlaßt:

1.3.1. Mit Bescheid des Zollamtes Obernberg am Inn vom 13. Juli 1979 wurde gegenüber der Kommanditgesellschaft "A W, Eisengroßhandlung, Ried im Innkreis" als Verfügungsberechtigter aufgrund ihrer Warenerklärung vom 11. Juli 1979 für aus Osoppo in Italien von der F N, S. P. A., nach Österreich gelieferte 1000 Matten Baustahlgitter, die antragsgemäß in die Zolltarifnummer 73.27120 A 1 eingereiht wurden, ua. ein Antidumpingzoll bescheidmäßig festgesetzt. Gegen den diesen Bescheid bestätigenden Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für OÖ wendet sich die an den VwGH gerichtete Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Der VwGH ist der Ansicht, bei Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides die angefochtene Verordnung anwenden zu müssen.

1.3.2. Der VwGH legt die Bedenken, die ihn zur Anfechtung dieser Verordnung veranlassen, wie folgt dar:

"Unter Bedachtnahme auf den Fusionierungsvertrag (Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 152 vom 13. Juli 1967, S 2 - ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vom 30. Oktober 1947, BGBl. Nr. 254/1951, idF BGBl. Nr. 86/1958 und Nr. 250/1966, auch in dem für den vorliegenden Fall maßgebenden Zeitraum in seinem ArtVI Bestimmungen über Antidumping- und Ausgleichszölle enthielt. Damals war noch das Übereinkommen über die Durchführung des ArtVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 4/1972, maßgebend. Zu dessen innerstaatlichen Durchführung erging das Bundesgesetz vom 24. Juni 1971 über Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind oder für die vom Zoll Auslandsprämien oder Subventionen gewährt werden (Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, das für den vorliegenden Fall idF vor der am 30. Dezember 1978 in Kraft getretenen Nov. BGBl. Nr. 666/1978 maßgebend ist). Rechtsgrundlage der ... (mit den Europäischen Gemeinschaften geführten) Konsultationen waren ua. die Art25 bis 27 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/1972. In diesem Zusammenhang ist auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972, zu verweisen, dessen Art22 ua. lediglich auf das Übereinkommen über die Durchführung von ArtVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Bezug nimmt. Anders als bei Beschlüssen des gemischten Ausschusses nach Art29 Abs1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, bei denen es sich um völkerrechtlich verbindliche Normen handelt, die in Österreich unmittelbar in Kraft treten, ohne daß es dazu einer speziellen Transformation in die innerstaatliche Rechtsordnung bedürfte (Art49 Abs1 B-VG - generelle Transformation - vgl. zB Manhart - Fuchs, Das Österreichische Zollrecht, II. Teil - 2. Halbband, 2. Auflage, 1978, S 1798), bedurfte es zur innerstaatlichen Durchführung der Bestimmungen des Art20 des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ... andererseits des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1973, BGBl. Nr. 332 (EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz), (Art50 Abs2 B-VG - spezielle Transformation - vgl. zB Manhart - Fuchs, aaO, S 1909), mit den im hier maßgebenden Zeitpunkt aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Dezember 1973, BGBl. Nr. 606, und vom 3. Oktober 1978, BGBl. Nr. 494.

Der VwGH findet auch aus dem letztgenannten Grund keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bei der Erlassung der gegenständlichen Verordnung vom 12. Dezember 1978 berechtigt oder gar verpflichtet gewesen wäre, die ihm nach den §§7 und 22 Abs2 und 7 Antidumpinggesetz 1971 aufgetragene Ermittlung des normalen Wertes für Baustahlgitter italienischen Ursprungs - auch wenn man die Feststellbarkeit eines solchen nach dem §7 Abs1 lita oder litb aa leg. cit. verneinen würde - hinsichtlich des Vormateriales (Walzdraht) bloß auf die Übernahme der betreffenden Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu beschränken, wonach für Walzdraht ein Basispreis von 4620 S je Tonne festgelegt worden sei, statt in Entsprechung des klaren Auftrages des Gesetzgebers die tatsächlichen Kosten für Walzdraht in Italien zu ermitteln. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß alle Unternehmen in den Mitgliedsländern der EGKS (also auch in Italien) verpflichtet sind, den mit Entscheidung der genannten Kommission festgesetzten Mindestpreis als Basispreis bei der Abgabe von Walzdraht zu beachten. An dieser Stelle ist auch für den vom VwGH bereits oben verneinten Fall der unmittelbaren Anwendbarkeit einer solchen Entscheidung in Österreich zu bedenken, daß es nicht einfach ist, an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften heranzukommen, sodaß es zumindest eines archivarischen Fleißes iS des Erk. des VfGH vom 14. Dezember 1956, VfSlg. Nr. 3130, bedarf, um sich Kenntnis vom Inhalt der darin verlautbarten Normen zu verschaffen. Im übrigen vermag der VwGH weder aus den nicht als vertraulich bezeichneten Akten noch aus den veröffentlichten Erwägungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie in bezug auf die gegenständliche Verordnung vom 12. Dezember 1978 zu erkennen, ob überhaupt der Versuch unternommen wurde, einen normalen Wert iS des §7 Abs1 lita oder litb aa Antidumpinggesetz 1971 festzustellen. Der VwGH vertritt - entgegen der von der Bf. wiederholt geäußerten Meinung - die Auffassung, daß der §9 Antidumpinggesetz 1971 vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu vollziehen ist. Ob dieser trotz der auch vom Vorsitzenden bei den erwähnten Konsultationen geäußerten Bedenken in Richtung allfälliger Qualitätsunterschiede bzw. auch schon bei der Feststellung des normalen Wertes iS des §7 Abs1 litb bb leg. cit. über den verhältnismäßig niedrigen Prozentsatz des Materialanteiles (trotz dessen geringfügiger Anhebung auf 76,30 vH) Ermittlungen durchführte, vermag der VwGH ebenfalls nicht zu erkennen.

Sollte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bei seinen Ermittlungen davon ausgegangen sein, die betroffenen Exporteure und Importeure hätten zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht vorliegen, so wäre dazu folgendes zu bemerken: Diese Auffassung stünde zum klaren Wortlaut des §21 Antidumpinggesetz 1971 in Widerspruch, weil die Ermittlungen nach dieser Gesetzesstelle einzustellen und hievon die im §18 genannten Personen in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen sind, wenn die Ermittlungen ergeben, daß die Beweise für das Dumping und die Schädigung nicht ausreichen. Auch hier gilt schon aufgrund des Art5 StGG der von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vertretene Grundsatz 'in dubio pro libertate'. Nur unter diesem Gesichtspunkt kann der sonst leicht Willkür ermöglichende §19 Antidumpinggesetz 1971 verfassungskonform interpretiert werden.

Im vorliegenden Fall scheint dem VwGH weiters auch besonders ins Gewicht zu fallen, daß der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auch den normativen Gehalt des §22 Abs1 und §31 Abs2 (in der zitierten Fassung!) Antidumpinggesetz 1971 verkannte. ...

Da der Beirat iZm. der gegenständlichen Verordnung vom 12. Dezember 1978 bereits und nur am 9. Oktober 1978 angehört wurde, konnte ihm im Hinblick auf die knapp vorher, aber auch auf die nachher durchgeführten Ermittlungen der wesentliche Sachverhalt iS der zitierten Gesetzesstelle nicht bekannt sein. Wie sich bereits aus der unter C gebotenen Darstellung ergibt, hegt der VwGH aber auch deshalb Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung, weil der Bf. nicht in ausreichendem Maße Einsicht in die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie nicht als vertraulich angesehenen Akten gewährt wurde. Dem VwGH erscheint es schon wegen der bisher vorgebrachten Bedenken angebracht, zur Frage, ob sämtliche vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als vertraulich angesehenen Unterlagen auch vertraulich iS des §19 des Antidumpinggesetzes 1971 sind, nicht Stellung zu nehmen."

Der VwGH verweist darauf, daß sich seine Bedenken nur auf Feststellungen aus jenen Akten stützen, die nicht den Vermerk tragen, daß es sich um vertrauliche Unterlagen handle, "zumal der VwGH im vorliegenden Fall keinen Grund für ein Verfahren nach dem §25 Abs2 zweiter Satz VwGG 1965 gefunden" habe.

"Unter Bedachtnahme auf die Erk. des VfGH vom 13. März 1978, V51/77 VfSlg. Nr. 8280, und vom 20. Juni 1981, B660/78, wonach der VfGH im Verordnungsprüfungsverfahren nach Art139 B-VG auch zu prüfen hat, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat",

veranlassen die aufgezeigten Bedenken den VwGH, den vorliegenden Antrag zu stellen.

2. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat eine Äußerung erstattet, in der er die Gesetzmäßigkeit der in Frage stehenden Verordnung wie folgt verteidigt:

"1. Hinsichtlich des vom VwGH erhobenen Vorwurfes, daß der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie es unterlassen habe, den normalen Wert für Baustahlgitter iS des §7 Abs1 lita und b aa Antidumpinggesetz 1971 festzustellen, ist festzuhalten, daß

a) in Italien zu jenem Zeitpunkt kein repräsentativer Inlandsmarkt für Baustahlgitter vorhanden war, da dort praktisch fast ausschließlich stabförmige Bewehrungen (Betonrippenstahl udgl.) zum Einsatz gelangten, und

b) die in Italien oder in einem Drittland zur Verwendung oder zum Verbrauch bestimmten Baustahlgitter keinesfalls als gleichartig mit jenen, die für den österreichischen Markt bestimmt sind, bezeichnet werden können. Die in Österreich geltenden Qualitätsvorschriften, ... unterscheiden sich derart von jenen in anderen Staaten, daß eine Vergleichbarkeit iS des §7 Antidumpinggesetz 1971 nicht gegeben ist. Im Ausland für Österreich produzierte Baustahlgitter sind nur hier (in Österreich) im normalen Handelsverkehr absetzbar.

Für das weitere Verfahren konnte daher nur ein normaler Wert iS des §7 Abs1 litb bb Antidumpinggesetz 1971 herangezogen werden.

Die Tatsache, daß der Basispreis der EGKS für Walzdraht auch für die Ermittlung des Basispreises für Baustahlgitter in der gegenständlichen Verordnung herangezogen wurde, ist nicht darauf zurückzuführen, daß der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bei Erlassung der Verordnung eine im Amtsblatt der EG vom 5. Juli 1978, L 183/6, kundgemachte Vorschrift als für Österreich unmittelbar anwendbar angesehen hat. Weder aus den gemeinsam mit der Verordnung im Amtsblatt zur Wr. Zeitung kundgemachten Erwägungen ... noch aus den sonstigen einschlägigen Akten läßt sich ein Hinweis für derartige im Widerspruch zu den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehende Erwägungen finden.

Die Berufung auf den Basispreis der EGKS als die niedrigstmöglichen Kosten für Walzdraht in Ländern mit Marktwirtschaft (zB Japan) und somit auch im EGKS-Raum einschließlich Italien ist iZm. dem Preisgestaltungssystem für EGKS-Produkte zu sehen.

Dieses ursprünglich nur in der EGKS angewendete Preissystem beruht auf Art60 des Vertrages zur Gründung der EGKS (EGKS-Vertrag) und den auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsentscheidungen der EG-Kommission. Es sieht im wesentlichen folgendes vor:

Die stahlerzeugenden Unternehmen (im folgenden 'Unternehmen' genannt) mit Sitz in der EGKS haben ihre Preislisten (einschließlich Verkaufsbedingungen und Transportpreise) bei der EG-Kommission zu hinterlegen. Lediglich für einige wenige Erzeugnisse, unter denen Walzdraht nicht aufscheint, besteht keine Verpflichtung zur Hinterlegung. Die Unternehmen müssen diese ihre Preislisten bei Verkäufen auf dem Markt der EGKS einhalten. Eine Abweichung von der Preisliste ist nur im Falle der Angleichung zulässig. Letztere besteht darin, daß ein Unternehmen in den für den Bestimmungsort rechnerisch ermittelten niedrigeren Einstandspreis eines anderen Unternehmens im EGKS-Raum eintritt (sog. 'Listenangleichung'). Eine solche Ermittlung ist aufgrund der Publizität der bei der EG-Kommission hinterlegten Preislisten, Verkaufsbedingungen und Transportpreise ohne Schwierigkeiten möglich. Neben der 'Listenangleichung' besteht noch die Möglichkeit der 'Drittlandsangleichung', wenn das Konkurrenzangebot nicht aus dem EGKS-Raum, sondern aus einem Drittland stammt. In diesem Fall tritt das Unternehmen in den Einstandspreis am Bestimmungsort gemäß dem Angebot aus dem Drittland ein.

Eine andere Preiserstellung für die dem EGKS-Vertrag unterliegenden Erzeugnisse durch die Unternehmen ist nicht zulässig.

Zur Durchsetzung des beschriebenen Preissystems sieht Art64 des EGKS-Vertrages schwere Geldbußen für den Fall eines nachgewiesenen Verstoßes vor.

Aufgrund des Abschlusses der diversen Freihandelsabkommen im Jahre 1972 hat die EGKS dieses Preissystem auf Lieferungen ihrer Unternehmen nach Österreich, Schweden, Finnland, Norwegen und Portugal ausgedehnt. Andererseits haben die genannten Länder dieses System für Stahllieferungen ihrer Unternehmen auf ihrem Territorium und für Exporte nach der EGKS übernommen. Dies bedeutet, daß zB Österreich und die EGKS einen einheitlichen Markt bilden, auf dem sämtliche Lieferungen den gleichen, oben beschriebenen Regelungen unterliegen (s. auch Art20 des Freihandelsabkommens Österreich-EGKS bzw. die korrespondierenden Art. der Freihandelsabkommen der EGKS mit den anderen vorgenannten EFTA-Ländern). Die österreichischen Unternehmen haben ihre Preislisten bei der aufgrund des §5 des EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 332/73, gegründeten Bundeskommission für Eisen und Stahl hinterlegt. Sie können sich - neben den Fällen der Drittlandsangleichung - an die Einstandspreise der Unternehmen der EGKS sowie gegebenenfalls anderer österreichischer Unternehmen angleichen. Umgekehrt können sich aber auch die Unternehmen der EGKS nach den Einstandspreisen ihrer österreichischen Konkurrenten ausrichten.

Es ist darauf hinzuweisen, daß im gegenständlichen Zeitraum alle in Brüssel hinterlegten Preise für Walzdraht höher als der von der Kommission festgesetzte Basispreis waren - eine Tatsache, die auch im Zuge des gesamten Verfahrens niemals bestritten wurde. Da weiters der Basispreis die niedrigstmögliche Schwelle für eine - den EGKS-Normen konforme - Angleichung der Fabriksabgabepreise für Walzdraht darstellt und somit die tatsächlichen Kosten für Walzdraht aller Produzenten im EGKS-Raum - somit auch in Italien - höher sein mußten als der Basispreis, war eine Heranziehung des im Amtsblatt der EG kundgemachten Basispreises für Walzdraht als Grundlage für die Berechnung des normalen Wertes für Baustahlgitter gemäß §7 Abs1 litb bb Antidumpinggesetz 1971 gerechtfertigt.

2. Bezüglich der vom VwGH monierten Unterlassung der Bedachtnahme auf allfällige Qualitätsunterschiede ist darauf hinzuweisen, daß als Basispreis für Walzdraht in den Berechnungen jener herangezogen wurde, der der niedrigsten aufgrund der österreichischen Normbestimmungen gerade noch zugelassenen Qualität für Walzdraht entspricht. Somit war eine weitergehende Differenzierung nicht mehr notwendig, da alle höherwertigen Walzdrahtsorten, die zu höheren Preisen gehandelt wurden, über der Dumpingschwelle des Basispreises liegen mußten.

Dies hat zur Folge, daß in allen Fällen, in denen höherwertiger Walzdraht als Vormaterial für die Produktion von für den Export nach Österreich bestimmten Baustahlgittern verwendet wurde, diese Regelung dem Exporteur bzw. dem österreichischen Importeur, zugute kommt.

Hinsichtlich des Prozentsatzes des Materialanteiles in der Höhe von 76,3 vH ist zu bemerken, daß dieser Wert dem Kalkulationsschema eines österreichischen Erzeugers von Baustahlgittern (Felten & Guilleaume) entnommen wurde. Es ist dies der höchste in den Kalkulationsschemata der österreichischen Produzenten von Baustahlgittern aufscheinende Prozentsatz für den Vormaterialanteil, woraus sich die für die Produzenten und Importeure von Baustahlgittern niedrigsten Herstellungskosten ergeben. Diese Unterlagen wurden 1974 anläßlich eines Verfahrens vor dem Kartellgericht erhoben ... und 1978 vom Walzstahl-Büro-Studienausschuß für Flächenbewehrung als aktuelle Daten dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Beweismittel im Verfahren zur Erlassung der gegenständlichen Verordnung übermittelt.

Der Prozentsatz von 76,3 vH wurde von den in- und ausländischen Produzenten von Baustahlgittern nicht bestritten; auch anläßlich der Konsultationen mit den EG wurde dieser Wert von diesen als richtig angesehen ...

3. Auch nach der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie sind gemäß §21 Antidumpinggesetz 1971 die Ermittlungen vom Amts wegen einzustellen, wenn im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Beweise für das Dumping und die Schädigung nicht ausreichen. Allerdings steht den Parteien iS des §18 Antidumpinggesetz 1971 laut §19 Abs1 leg. cit. das Recht zu, 'innerhalb angemessener Frist alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung im Verfahren sie für zweckdienlich erachten'.

Mit Fernschreiben vom 31. Oktober 1978 wurden alledem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bekannten Importeure und Exporteure von Baustahlgittern - unbeschadet der Kundmachung über die Aufnahme von Ermittlungen im 'Amtsblatt zur Wr. Zeitung' vom 1. September 1978 - von der Einleitung des Antidumpingverfahrens verständigt und iS des §19 Antidumpinggesetz 1971 aufgefordert, alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung im Verfahren sie für zweckdienlich erachten. Weiters wurde im letzten Satz des Fernschreibens ausdrücklich auf §19 Antidumpinggesetz 1971 verwiesen ...

Die von den angeschriebenen Firmen vorgebrachten Einwendungen konnten, soweit es sich nicht um die Firma Alfred W, R, handelte, telefonisch bzw. im persönlichen Gespräch geklärt werden ...

Zu den von der Firma A W, R, vorgebrachten Einwendungen wurde vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit Fernschreiben vom 23. November 1978 ... Stellung genommen. In diesem Fernschreiben wurden alle von der Firma W relevierten Punkte beantwortet.

Hinsichtlich der von der Firma W in ihrem Fernschreiben vom 21. November 1978, FS-Nr. 23690, angebotenen Beweismittel iZm. dem Walzdrahtpreis an der Brüsseler Börse ist zu bemerken - wie dies auch bereits im oz. FS des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie geschehen ist -, daß der Walzdrahtpreis der Brüsseler Börse für das gegenständliche Verfahren irrelevant war. Die an der Brüsseler Börse notierten Kurse werden ausdrücklich als Drittlandsexportpreise bezeichnet ... Vielmehr finden in Übereinstimmung mit Art60 des EGKS-Vertrages (bzw. auch Art20 des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972) für Verkäufe von Unternehmen mit Sitz in den EG im Rahmen der EGKS (bzw. auch bei Exporten von der EGKS nach Österreich) die jeweils bei der EG-Kommission hinterlegten Listenpreise Anwendung ...

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist daher bei der Vollziehung des §19 Antidumpinggesetz 1971 iVm. §21 Antidumpinggesetz 1971 in Übereinstimmung mit Art5 StGG vorgegangen.

4. In der Tatsache, daß der Antidumping-Beirat bereits am 9. Oktober 1978 angehört wurde, obwohl die Verordnung am 12. Dezember 1978 erlassen wurde, kann kein Verfahrensmangel gesehen werden. Der dem Antidumping-Beirat vorgelegte Entwurf für eine Antidumping-Verordnung stimmt mit Ausnahme von zwei Punkten mit der am 12. Dezember 1978 im Amtsblatt zur Wr. Zeitung kundgemachten Antidumping-Verordnung überein ...

In §1 Abs1 der kundgemachten Verordnung ist die Erhebung eines Antidumpingzolles nur für Walzdraht (richtig wohl: Baustahlgitter) aus Italien vorgesehen, während im Entwurf auch hinsichtlich der BRD eine derartige Maßnahme vorgesehen war; weiters wurde der im Entwurf vorgesehene Basispreis von 6539 S je Tonne auf 6267 S je Tonne abgesenkt.

Wie dem Protokoll der 2. Arbeitssitzung des Antidumping-Beirates vom 9. Oktober 1978 ... entnommen werden kann, hat der Antidumping-Beirat zur Kenntnis genommen, 'daß die Bundesrepublik Deutschland aus der Verordnung nur dann ausgenommen werden könnte, wenn sämtliche Unternehmen dieses Landes, die nach den Ergebnissen der Ermittlungen Lieferungen billigen Baustahlgitters nach Österreich getätigt haben, sich gemäß §23 Abs1 Antidumpinggesetz 1971 freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr der Ware, die Gegenstand von Ermittlungen ist, nach Österreich zu unterlassen'. Wie dem Protokoll weiter entnommen werden kann, wurde vom Antidumping-Beirat festgestellt, 'daß freiwillige Preisverpflichtungen gemäß §23 Abs1 leg. cit. nur unter der Voraussetzung in Betracht kommen sollten, falls seitens der interessierten Exporteure diesbezügliche Initiativen ergriffen werden würden'.

Hiezu ist festzustellen, daß von allen in Frage kommenden Exporteuren

aus der BRD entsprechende Erklärungen abgegeben wurden ..., wie dies

im Schreiben des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie ... den Exporteuren in der BRD auch bestätigt wurde.

Weiters ist darauf hinzuweisen, daß die vom Antidumping-Beirat

geforderte Initiative und Freiwilligkeit iS des §23 Abs1 des

Antidumpinggesetzes 1971 gegeben ist, da die betroffenen Exporteure

in den bereits oz. zitierten Verständigungsschreiben ... vom

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie nicht zur Abgabe der derartigen Erklärung aufgefordert wurden, sondern vielmehr lediglich auf die Bestimmung des §23 Abs1 Antidumpinggesetz 1971 hingewiesen wurden, wobei diese Norm in ihrem Wortlaut ausdrücklich zitiert wurde.

Unbeschadet der Tatsache, daß der Antidumping-Beirat in seiner Sitzung am 9. Oktober 1978 zur Kenntnis genommen hat, daß die gegenständliche Verordnung bei Vorliegen der entsprechenden Verpflichtungserklärungen durch die Exporteure nicht gegenüber der BRD erlassen werden würde, war der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemäß §21 Antidumpinggesetz 1971 verpflichtet, die Ermittlungen einzustellen und hievon die im §18 Antidumpinggesetz 1971 genannten Personen in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen; dies geschah durch Schreiben des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. März 1979 ...

Hinsichtlich der Herabsetzung der Basispreises ist zu bemerken, daß dies auf eine Herabsetzung des Gewinnaufschlages von 8 vH auf 3,5 vH zurückzuführen ist. Diese Herabsetzung des Gewinnaufschlages wurde infolge von Konsultationen mit den EG durchgeführt. Wie dem Protokoll der 2. Beiratssitzung zu entnehmen ist ..., 'stimmte der Beirat bezüglich der Höhe des in den Basispreis einzubeziehenden Gewinnaufschlages der von MR Dr. H in Aussicht genommenen Vorgangsweise zu, im Einvernehmen mit den EG festzustellen, was für ein Gewinnaufschlag unter Berücksichtigung der gegenwärtigen besonderen Marktverhältnisse gerechtfertigt erscheint und den vorgesehenen Basispreis gegebenenfalls entsprechend abzuändern'.

Hinsichtlich der knapp vor und nach der Sitzung des Antidumping-Beirates vom 9. Oktober 1978 durchgeführten Erhebungen ist darauf hinzuweisen, daß es sich um keine wesentliche n Sachverhalte iS des §31 Abs2 Antidumpinggesetz 1971 handelte, die von Belang auf die Erlassung der gegenständlichen Verordnung waren.

Im übrigen wirkten sich beide Änderungen zugunsten der betroffenen Exporteure bzw. österreichischen Importeure aus.

5. Auch in der Tatsache, daß der Fa. A W, R, keine unumschränkte Akteneinsicht gewährt wurde, kann nach Ansicht des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie keine Rechtswidrigkeit gesehen werden. Die Frage der Akteneinsicht im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung einer Antidumpingverordnung richtet sich in erster Linie nach den Bestimmungen des §19 Antidumpinggesetz 1971.

Abs2 dieser Bestimmung bringt eine exemplarische Aufzählung (vgl. 'insbesondere') jener Tatbestände, die iS des Antidumpinggesetzes 1971 eine vertrauliche Behandlung der Unterlagen verlangen. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Amtsverschwiegenheit iS des Art20 Abs4 B-VG ist auch auf die Bestimmungen des §17 AVG 1950 Bezug zu nehmen, auch wenn es sich im gegenständlichen Fall um kein Verwaltungsverfahren iS der Verwaltungsverfahrensgesetze 1950 handelt.

Im Gegensatz zur Ansicht des VwGH handelt es sich bei den Akten, in denen dem Rechtsvertreter der Fa. W die Einsicht verwehrt wurde, um Unterlagen, deren Preisgabe der Fa. W erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren Konkurrenten bringen könnte. So sind in diesen Akten Schriftstücke mit detaillierten Daten über Erzeuger und Importeure von Walzdraht enthalten (zB Mengen, Preise, Konditionen). Sofern es sich nicht um Unterlagen handelt, die sich auf Firmen beziehen, handelt es sich um Akten, die als behördenintern anzusehen sind, wie Informationen des Herrn Bundesministers, Mitteilungen zwischen den einzelnen ho. Abteilungen und Akten betreffend den Antidumping-Beirat.

Für die Frage der Vertraulichkeit vollkommen ohne Belang sind allfällige Verschlußvermerke auf den Referatsbögen. Laut Kanzleiordnung handelt es sich hiebei lediglich um Hinweise für die Bediensteten der Kanzlei, wie derartige Aktenstücke aufzubewahren sind bzw. in welcher Form der Aktenlauf zu geschehen hat (vgl. hiezu §31 und 48 der Kanzleiordnung für die Bundesministerien vom 10. Dezember 1974).

Die Frage der Vertraulichkeit ist unabhängig von der Erfüllung formaler Kriterien zu beurteilen und in jedem Einzelfall anhand inhaltlicher Kriterien zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht gegeben sind.

Dies bedeutet, daß auch Aktenstücke, die keinen Verschlußvermerk tragen, iS des §19 Antidumpinggesetz 1971 bzw. des §17 AVG 1950 als vertraulich angesehen werden müssen, sofern dies von ihrem Inhalt geboten erscheint."

Die Äußerung endet ohne formale Antragstellung, ihrem Inhalt entsprechend ist sie jedoch dahin zu verstehen, daß der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie begehrt, dem Antrag des VwGH keine Folge zu geben.

3. Der VfGH hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:

Zweifel an der Präjudizialität der bekämpften Verordnung für das Anlaßverfahren sind nicht hervorgekommen; nichts spricht gegen die Annahme des VwGH, daß er die Verordnung zur Gänze anzuwenden hat.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.

4. Der VfGH hat in der Sache selbst erwogen:

4.1. Die bekämpfte Verordnung stützt sich auf §22 des Antidumpinggesetzes 1971, BGBl. Nr. 384 (künftig: ADG). Nach dieser Gesetzesstelle ist durch Verordnung anzuordnen, daß bei der Einfuhr einer Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, ein Antidumpingzoll zu erheben ist, wenn die Einfuhr dieser Ware eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht, oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges, dessen baldiger Aufbau vorgesehen ist, erheblich verzögert. Die Erlassung von Verordnungen nach dieser Gesetzesstelle setzt ein Ermittlungsverfahren voraus, das den §§16 bis 25 ADG zu entsprechen hat. Gemäß §24 ADG treten solche Verordnungen spätestens ein Jahr nach ihrer Kundmachung außer Kraft, sie sind jedoch schon vorher - unverzüglich - aufzuheben, wenn die sie begründeten Umstände weggefallen sind.

4.2. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die "Erwägungen", die für die Verordnungserlassung maßgeblich waren, im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 17. Dezember 1978, Nr. 291, gleichzeitig mit der Verordnung vom 12. Dezember 1978 - deren Wortlaut unter 1.2. bereits wiedergegeben worden ist -, wie folgt kundgemacht:

"Beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie wurde im Juni 1978 der Antrag gestellt, für Baustahlgitter aus Tarifnummer

73.27 C des Österreichischen Zolltarifes einen Basispreis zu erlassen, weil derartige Baustahlgitter italienischen Ursprungs zu besonders niedrigen Preisen nach Österreich geliefert würden, und zwar zu Preisen, die teilweise unter dem für das Rohmaterial, nämlich Walzdraht, in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geltenden Basispreis lägen, wodurch es zu einer schweren Schädigung des betroffenen österreichischen Wirtschaftszweiges gekommen sei.

Vorerhebungen ergaben, daß tatsächlich Baustahlgitter zu sehr niedrigen Preisen nach Österreich exportiert wurden, und zwar sowohl von Unternehmen in Italien als auch von Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland. Da außerdem die Merkmale der schweren Schädigung erkennbar waren, wurde das Verfahren nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, eingeleitet. Die Eröffnung des Verfahrens wurde am 1. September 1978 im 'Amtsblatt zur Wr. Zeitung' kundgemacht.

Im Zuge des Verfahrens wurden die im Freihandelsabkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Konsultationen geführt. Weiters wurden sämtliche Exporteure und Importeure, die nach den Erhebungen an den Lieferungen niedrigpreisiger Baustahlgitter beteiligt waren, schriftlich verständigt und zur Stellungnahme sowie zur Akteneinsicht - soweit dem nicht die Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen entgegenstand - aufgefordert. Es wurde ihnen auch Gelegenheit geboten, mit Vertretern des betroffenen österreichischen Wirtschaftszweiges zusammenzutreffen, deren Argumente zu hören und ihren Standpunkt zu erläutern.

Bei der Beurteilung, ob die festgestellten Importpreise ein Dumping iS des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des zu seiner Interpretation beschlossenen Antidumping-Kodex darstellen, wurde davon ausgegangen, daß als Vormaterial zur Herstellung von Baustahlgittern Walzdraht verwendet wird. Für Walzdraht wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Basispreis von 4620 S je Tonne festgelegt. Die Unternehmen der Gemeinschaft sind verpflichtet, diesen Basispreis bei der Abgabe von Walzdraht zu beachten. Geht man davon aus, daß die Rohstoffkosten des verarbeiteten Walzdrahtes 76,3 vH des Preises des Verarbeitungsproduktes Baustahlgitter ausmachen und bringt man weiters eine Gewinnspanne in Anschlag, die unter den gegenwärtigen Umständen mit 3,5 vH zu veranschlagen ist, dann ergibt sich ein Preis von Baustahlgitter von 6267 S je Tonne. Wird dieser Preis unterschritten, liegt ein Dumping vor.

Weiters wurde festgestellt, daß die erwähnten Importe von Baustahlgittern bereits zu einer bedeutenden Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweiges geführt haben, die sich ua. in einer Verringerung des Marktanteils und in einem Rückgang des Beschäftigtenstandes ausgewirkt hat. Es war weiters abzusehen, daß sich diese bedeutende Schädigung bei einem Andauern derartiger Importe zu Dumpingpreisen noch sehr erheblich steigern würde.

Im Zuge des Verfahrens haben sämtliche vier Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland, die nach den Ergebnissen der Erhebungen Lieferungen billigen Baustahlgitters getätigt haben, sich verpflichetet, einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie festgestellten Basispreis bei ihren künftigen Lieferungen nach Österreich zu beachten. Da die Einhaltung dieser Verpflichtung überwacht werden kann, konnte von der Erlassung einer Verordnung bezüglich Baustahlgitter mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland Abstand genommen werden.

Die in das Verfahren einbezogenen sechs Unternehmen Italiens haben solche Erklärungen nicht abgegeben. Es mußte daher für Baustahlgitter italienischen Ursprungs gemäß §22 Abs7 iZm. §7 Abs1 litb bb Antidumpinggesetz 1971 ein Basispreis durch nachstehende Verordnung festgestellt werden."

4.3.1. Nach §6 ADG ist eine Ware Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis niedriger ist als ihr nomaler Wert. Was als normaler Wert einer Ware iS des ADG zu verstehen ist, wird in §7 Abs1 leg. cit. festgelegt. Diese Bestimmung lautet:

"Als normaler Wert einer Ware gilt

a) der vergleichbare Preis einer zur Verwendung oder zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr oder,

b) wenn ein vergleichbarer Preis gemäß lita nicht feststellbar ist,

aa) der höchste vergleichbare Preis für eine gleichartige Ware bei der Ausfuhr nach einem Drittland, soweit dieser repräsentativ ist, oder

bb) die Summe der Herstellungskosten im Ursprungsland für eine gleichartige Ware zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. Der Gewinnaufschlag darf den Gewinn, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, nicht übersteigen."

4.3.2. Die Behörde darf demnach den normalen Wert einer Ware nach litb einer Verordnung nach §22 ADG nur dann zugrunde legen, wenn ein solcher nach lita nicht feststellbar ist.

Wie aus dem Akt über die Erlassung der bekämpften Verordnung

hervorgeht, wurden Ermittlungen darüber, ob vergleichbare Preise für

gleichartige Waren im Ausfuhrland, also vergleichbare Preise für

gleichartige Baustahlgitter im normalen Handelsverkehr in Italien

feststellbar sind, nicht gepflogen. Maßgeblich hiefür war

offensichtlich die Ansicht des Bundesministers, daß schon die

Unterschiedlichkeit der Vorschriften über das Qualitätsniveau dieser

Ware in Italien und in Österreich eine Vergleichbarkeit der nach

Österreich exportierten mit den in Italien im normalen Handelsverkehr

angebotenen Baustahlgittern ausschließe. Diese Meinung des

Bundesministers ist jedoch vom Ansatz her verfehlt. Gemäß §9 Abs1 ADG

sind nämlich bei der Gegenüberstellung von normalem Wert und

Ausfuhrpreis "die Preise für Verkäufe heranzuziehen, die zu möglichst

nahe beieinanderliegenden Zeiträumen auf der gleichen

Handelsstufe ... vorgenommen wurden", wobei "die Unterschiede in den

Verkaufsbedingungen ... sowie sonstige die Vergleichbarkeit der

Preise beeinflussende Umstände, wie insbesondere

Qualitätsunterschiede, ... zu berücksichtigen" sind. Daraus folgt

aber, daß die Vergleichbarkeit von Waren durch eine Unterschiedlichkeit der Normen über Qualitätserfordernisse keineswegs unter allen Umständen ausgeschlossen wird; die in dieser Bestimmung liegende Anordnung, daß bei gleichartigen Waren die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, setzt vielmehr voraus, daß eine Gleichartigkeit der Waren trotz solcher Umstände gegeben sein kann. Mit der Ansicht, daß gleichartige Waren am italienischen Inlandsmarkt fehlen, kann sich der Bundesminister aber auch nicht auf die im Verfahren eingeholte begutachtende Stellungnahme des Beirates (§31 ADG) berufen. Daß es für Baustahlgitter in Italien einen Inlandsmarkt an sich gibt, wird vom Bundesminister sogar selbst zugestanden; ob es sich bei den im normalen Handelsverkehr in Italien erhältlichen Baustahlgittern um Waren handelt, die mit den exportierten gleichartig sind, hätte demnach erst entsprechender Ermittlungen bedurft. Erst sie hätten zeigen können, ob ein normaler Preis iS des §7 Abs1 lita ADG feststellbar ist.

Da ein Vorgehen nach §7 Abs1 litb sublitbb ADG zwingend zur Voraussetzung hat, daß die Feststellung eines normalen Wertes gemäß lita leg. cit. nicht möglich ist, hierauf abzielende Erhebungen jedoch zur Gänze fehlen, erweisen sich schon die insofern erhobenen Bedenken des VwGH als begründet.

4.4. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigte sich zu prüfen, ob auch die weiteren vom VwGH behaupteten Verfahrensmängel vorliegen.

4.5.1. Dem festgestellten Mangel kommt solches Gewicht zu, daß die Verordnung als gesetzwidrig anzusehen ist. Da die angefochtene Regelung bereits mit 30. November 1979 außer Kraft getreten ist, kann nur ihre Gesetzwidrigkeit festgestellt werden.

4.5.2. Der Ausspruch, daß die Bestimmungen der Verordnung nicht mehr anzuwenden sind, daß sich also die Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieser Regelungen nicht bloß auf die Anlaßfälle auswirkt, ist auf Art139 Abs6 B-VG gestützt (vgl. die Erk. VfSlg. 8014/1977 und insbesondere vom 29. Juni 1977, V12/77, in dem nicht in VfSlg. 8102/1977 verlautbarten Punkt IV. der Entscheidungsgründe).

Der Ausspruch über die Kundmachungsverpflichtung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

Schlagworte

Preisrecht, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:V42.1982

Dokumentnummer

JFT_10168872_82V00042_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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