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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Umstände, die einen einem Beweis gar nicht zugänglichen Sachverhalt betreffen, können in der Regel einer behördlichen Entscheidung nicht zugrundegelegt werden (Hinweis E 20. April 2004, 2003/02/0270). (Hier: Die Einvernahme der von der Bfin als Entlastungszeugen namhaft gemachten Person zum behaupteten Nachtrunk hätte bloß zu einer unbestimmt gebliebenen, nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge, erfolgen sollen.)
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verfahrensrecht BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020124.X01Im RIS seit
05.07.2006