RS Vwgh 2006/5/23 2006/02/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46;
VwGG §47;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0509 B 16. Mai 2002 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Neuaufrollung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Dies gilt auch für die Kostenentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020103.X01

Im RIS seit

19.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten