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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0509 B 16. Mai 2002 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Neuaufrollung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Dies gilt auch für die Kostenentscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020103.X01Im RIS seit
19.07.2006