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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs2;Rechtssatz
Es wäre rechtswidrig, das Tatbestandsmerkmal, ob ein Gläubigerinteresse im Sinn des § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorliegt, auf Grund einer Befragung der Gläubiger nach ihrem Interesse an der Fortführung des Betriebes des Schuldners zu beurteilen. Vielmehr hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nach Eruierung des objektivierten Gläubigerinteresses (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Rz 39) zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040055.X03Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008