RS Vwgh 2006/5/24 2006/04/0055

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Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Es wäre rechtswidrig, das Tatbestandsmerkmal, ob ein Gläubigerinteresse im Sinn des § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorliegt, auf Grund einer Befragung der Gläubiger nach ihrem Interesse an der Fortführung des Betriebes des Schuldners zu beurteilen. Vielmehr hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nach Eruierung des objektivierten Gläubigerinteresses (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Rz 39) zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040055.X03

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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