RS Vwgh 2006/5/24 2006/04/0054

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Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §100 Abs2;
BVergG 2002 §163 Abs2;
BVergG 2002 §169 Abs2 Z5 litd;
BVergG 2006 §321 Abs1 Z5;
BVergG 2006 §328 Abs3;
BVergG 2006 §345 Abs1;
BVergG 2006 §345 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/04/0070

Rechtssatz

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesvergabeamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der mitbeteiligten Partei untersagt werde, in einem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen, zurück. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Nach der Begründung der Bescheide sei die mitbeteiligte Partei öffentlicher Auftraggeber und habe eine prioritäre Dienstleistung des Anhanges III zum BVergG 2002 mit einem geschätzten Auftragswert von EUR 95.988,-- ausgeschrieben. Gegenstand des Vergabeverfahrens sei daher eine Dienstleistung im Unterschwellenbereich. Als Ende der Angebotsfrist sei der 28. November 2005 festgesetzt worden, der Auftrag habe im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden sollen. Am 6. März 2006 habe die mitbeteiligte Partei den Bietern die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Mit Telefax vom 14. März 2006 habe die beschwerdeführende Partei die mitbeteiligte Partei von der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 163 Abs. 2 BVergG 2002 informiert und mit Schriftsatz vom 17. März 2006, bei der belangten Behörde eingelangt am 20. März 2006, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und die Erlassung der genannten einstweiligen Verfügung beantragt. Das Vergabeverfahren wurde im Unterschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2002 und daher nicht nach den Bestimmungen des 2. oder 3. Teiles des BVergG 2006 durchgeführt. Im gegenständlichen Fall hat die Frist für den Nachprüfungsantrag und den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 321 Abs. 1 Z. 5 BVergG 2006 sieben Tage betragen (Näheres im vorliegenden E).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040054.X01

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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