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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2002 §100 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/04/0070Rechtssatz
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesvergabeamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der mitbeteiligten Partei untersagt werde, in einem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen, zurück. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Nach der Begründung der Bescheide sei die mitbeteiligte Partei öffentlicher Auftraggeber und habe eine prioritäre Dienstleistung des Anhanges III zum BVergG 2002 mit einem geschätzten Auftragswert von EUR 95.988,-- ausgeschrieben. Gegenstand des Vergabeverfahrens sei daher eine Dienstleistung im Unterschwellenbereich. Als Ende der Angebotsfrist sei der 28. November 2005 festgesetzt worden, der Auftrag habe im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden sollen. Am 6. März 2006 habe die mitbeteiligte Partei den Bietern die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Mit Telefax vom 14. März 2006 habe die beschwerdeführende Partei die mitbeteiligte Partei von der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 163 Abs. 2 BVergG 2002 informiert und mit Schriftsatz vom 17. März 2006, bei der belangten Behörde eingelangt am 20. März 2006, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und die Erlassung der genannten einstweiligen Verfügung beantragt. Das Vergabeverfahren wurde im Unterschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2002 und daher nicht nach den Bestimmungen des 2. oder 3. Teiles des BVergG 2006 durchgeführt. Im gegenständlichen Fall hat die Frist für den Nachprüfungsantrag und den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 321 Abs. 1 Z. 5 BVergG 2006 sieben Tage betragen (Näheres im vorliegenden E).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040054.X01Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009