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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §360 Abs1;Rechtssatz
Schon aus dem kurzfristigen und vorübergehenden Zweck der gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 zu treffenden Maßnahmen ergibt sich, dass es nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde, wenn es der Behörde unbenommen bliebe, nach Erlassung einer Verfahrensanordnung nicht nur eine - auf maximal ein Jahr befristete - Maßnahme, sondern unmittelbar hintereinander mehrere solche Maßnahmen zu erlassen. Besteht nach Ablauf der befristeten Maßnahme wieder ein (gleichartiger) der Rechtsordnung widersprechender Zustand, so hat die Behörde vielmehr den Gewerbeausübenden oder Anlageninhaber neuerlich mit Verfahrensanordnung aufzufordern, diesen Zustand zu beseitigen, und kann erst, wenn dieser Anordnung nicht nachgekommen wird, eine neuerliche Maßnahme verfügen. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber während der Gültigkeitsdauer der Maßnahme der mit Verfahrensanordnung ausgesprochenen Aufforderung nicht nach und besteht der Verdacht, er werde nach Außerkrafttreten der Maßnahme mit dem rechtswidrigen Verhalten fortfahren, so kann eine solche Verfahrensanordnung bereits vor Außerkrafttreten der Maßnahme erlassen werden, um eine lückenlose Hintanhaltung des rechtswidrigen Verhaltens zu erreichen. Das Fehlen einer (neuerlichen) Verfahrensanordnung bewirkt hingegen die Unzulässigkeit der Maßnahme (Hinweis E vom 16.7.1996, Zl. 96/04/0062).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040033.X02Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008