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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §373d Abs3 idF 1997/I/010;Rechtssatz
Soweit in der Beschwerde undifferenziert auf eine Äquivalenzprüfung und die Gleichhaltung unter der Bedingung von Anpassungen im Sinne der Absätze 3 bis 6 des § 373d GewO 1994 abgestellt wird, wird - hinsichtlich der Gleichhaltung für den Bereich der Hochbauten - übersehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen "hinsichtlich der Planung von Hochbauten" als lex specialis im Abs. 7 des § 373d GewO 1994 geregelt sind (und die im Abs. 7 enthaltenen Bestimmungen zwischenzeitig durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 in einem eigenen Paragraphen, dem § 373e GewO 1994, geregelt sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040212.X01Im RIS seit
22.06.2006