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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Die Auffassung der belangten Behörde, dass das gegenständliche (Waffen)Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bieten würde, ist - auch wenn es sich bei der von der belangten Behörde herangezogenen strafbaren Handlung um ein Fahrlässigkeitsdelikt handelt - angesichts der näheren Umstände der Tat nicht rechtswidrig: Der Beschwerdeführer führt hiezu selbst aus, er habe im Inneren seines Waffengeschäftes einen Schießversuch mit einem Luftdruckgewehr durchgeführt, wobei er sich zuvor nicht ausreichend vergewissert gehabt habe, dass die von ihm als Schießunterlage verwendete Schachtel Pyrostar-Knallpatronen enthalten habe. Dadurch sei es nach Abgabe eines Schusses zu einer Zündung des Knallsatzes der Knallpatronen in explosionsartiger Weise und in der Folge zu einem Flächenbrand gekommen, wodurch 4 Personen leicht verletzt worden seien. Im schiesstechnischen Gutachten wird ausgeführt, eine derartige Waffenfunktionsprobe (Laden einer Schusswaffe der Kategorie D in einem öffentlich zugänglichen Verkaufslokal mit anschließender Schussabgabe vor Kunden auf einen nicht normgerechten und unausreichend geprüften improvisierten Geschossfang; bei diesem handelte es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um einen Kartonstapel von ca. 5 bis 10 cm, der auf eine Kartonschachtel gelegt wurde) entspreche keinesfalls den üblich geltenden Sicherheitsgrundsätzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040310.X01Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012