RS Vwgh 2006/5/24 2003/04/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Eine Nachbarstellung der Gemeinde kommt nach § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da sie selbst als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 belästigt sein kann (Hinweis E vom 18.5.2005, Zl. 2005/04/0065, mwN).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040159.X03

Im RIS seit

27.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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