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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Gemeinde hat mit ihren im Verfahren erhobenen Einwendungen erkennbar eine mögliche Gesundheitsgefährdung der sich in Sport-, Freizeit- und Schulanlagen aufhaltenden Kindergarten- und Schulkinder behauptet und damit eine Rechtsstellung als Inhaberin einer Einrichtung nach § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 geltend gemacht. Die belangte Behörde hat sich darauf beschränkt, festzuhalten, dass die "Einrichtung der Gemeinde (Sportplatz etc.)" bei der Beurteilung berücksichtigt worden sei und sich keine besonderen Auswirkungen ergeben hätten, die den Zweck dieser Einrichtungen gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 beeinträchtigen würden. Sie hat jedoch keine näheren Feststellungen darüber getroffen, inwieweit der Gemeinde als Inhaberin einer Einrichtung gemäß § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994, insbesondere als Schulerhalterin bzw. Inhaberin des Kindergartens, eine Rechtsstellung nach dieser Bestimmung zukommt. Bejahendenfalls wäre durch die Behörde im Hinblick auf die Schule eine Prüfung hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst dort ständig beschäftigten Personen bzw. im Hinblick auf den Kindergarten eine Prüfung hinsichtlich des Schutzes von Personen und insbesondere der Kinder, die sich dort vorübergehend aufhalten, durchzuführen gewesen.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040159.X05Im RIS seit
27.06.2006Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012