RS Vwgh 2006/5/24 2006/04/0055

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Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Entscheidend für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 ist, dass alle Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit erfüllt werden können, da ansonst nicht sicher gestellt ist, dass nicht etwa durch den exekutiven Zugriff eines Gläubigers auf das Vermögen des Gewerbeinhabers die Befriedigung der übrigen Forderungen, insbesondere auch jener, die im Zuge der Weiterführung des Gewerbebetriebes entstanden sind, in Frage gestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040055.X02

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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