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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs2;Rechtssatz
Entscheidend für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 ist, dass alle Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit erfüllt werden können, da ansonst nicht sicher gestellt ist, dass nicht etwa durch den exekutiven Zugriff eines Gläubigers auf das Vermögen des Gewerbeinhabers die Befriedigung der übrigen Forderungen, insbesondere auch jener, die im Zuge der Weiterführung des Gewerbebetriebes entstanden sind, in Frage gestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040055.X02Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008