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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Den Nachbarn steht ein isoliertes Recht auf Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung nach § 74 Abs. 2 Z 3 GewO 1994, losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen Gefährdung ihres Eigentums, sonstiger dinglicher Rechte oder ihrer Gesundheit bzw. von einer damit verbundenen Belästigung, nicht zu (idS zu § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 E vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0072, mwN). Das Schutzinteresse des § 74 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 ist vielmehr von der Behörde von Amts wegen zu wahren, wobei der Gemeinde gemäß § 355 GewO 1994 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (lediglich) ein Anhörungsrecht zukommt.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040159.X02Im RIS seit
27.06.2006Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012