RS Vwgh 2006/5/24 2003/04/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
GewO 1994 §355;
GewO 1994 §74 Abs2 Z3;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Den Nachbarn steht ein isoliertes Recht auf Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung nach § 74 Abs. 2 Z 3 GewO 1994, losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen Gefährdung ihres Eigentums, sonstiger dinglicher Rechte oder ihrer Gesundheit bzw. von einer damit verbundenen Belästigung, nicht zu (idS zu § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 E vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0072, mwN). Das Schutzinteresse des § 74 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 ist vielmehr von der Behörde von Amts wegen zu wahren, wobei der Gemeinde gemäß § 355 GewO 1994 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (lediglich) ein Anhörungsrecht zukommt.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040159.X02

Im RIS seit

27.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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