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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen gestützt, in dem dieser unter anderem aus ärztlicher Sicht das Verbot jeglicher Staubaufwirbelung im Wege der Vorschreibung einer Auflage als notwendig erachtet hat. Dem ist die belangte Behörde nicht gefolgt, obwohl sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, die zur Hintanhaltung einer Gesundheitsgefährdung durch Staub, Geruch und Keime durch den medizinischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen seien zur Gänze als Nebenbestimmungen aufgenommen worden. Damit ist die belangte Behörde jedoch vom Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen abgewichen, ohne dies in entsprechend fachlich begründeter Weise zu begründen (Hinweis hiezu auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I (1998), 835, E 225 zu § 52 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung) bzw. ohne ein ergänzendes oder neues Gutachten einzuholen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, a.a.O., 833f, E 217 zu § 52 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Gutachten ErgänzungGutachten rechtliche BeurteilungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040159.X06Im RIS seit
27.06.2006Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012