RS Vwgh 2006/5/24 2006/04/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einer Aufforderung nach § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 handelt es sich um eine - nicht gesondert anfechtbare - Verfahrensanordnung, die nur den Gang des Verfahrens regelt und von der Rechtskraft des die Sache erledigenden Bescheides erfasst wird (Hinweis zu Verfahrensanordnungen etwa auf das E vom 23.4.1991, Zl. 90/04/0286). Eine Verfahrensanordnung nach § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 teilt daher jedenfalls das rechtliche Schicksal des nach § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 in der Sache ergangenen und das Verfahren abschließenden Bescheides. Dieser Bescheid entfaltet nach dem Außerkrafttreten der Maßnahme gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 keine den Gewerbeausübenden bzw. Anlageninhaber belastenden Rechtswirkungen, insbesondere keine Bindungswirkungen betreffend den Umfang des gewerbebehördlichen Konsenses. Nach Außerkrafttreten dieses Bescheides kann daher auch die Verfahrensanordnung keine Rechtswirkungen mehr entfalten.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040033.X03

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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