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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei einer Aufforderung nach § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 handelt es sich um eine - nicht gesondert anfechtbare - Verfahrensanordnung, die nur den Gang des Verfahrens regelt und von der Rechtskraft des die Sache erledigenden Bescheides erfasst wird (Hinweis zu Verfahrensanordnungen etwa auf das E vom 23.4.1991, Zl. 90/04/0286). Eine Verfahrensanordnung nach § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 teilt daher jedenfalls das rechtliche Schicksal des nach § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 in der Sache ergangenen und das Verfahren abschließenden Bescheides. Dieser Bescheid entfaltet nach dem Außerkrafttreten der Maßnahme gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 keine den Gewerbeausübenden bzw. Anlageninhaber belastenden Rechtswirkungen, insbesondere keine Bindungswirkungen betreffend den Umfang des gewerbebehördlichen Konsenses. Nach Außerkrafttreten dieses Bescheides kann daher auch die Verfahrensanordnung keine Rechtswirkungen mehr entfalten.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040033.X03Im RIS seit
21.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008