RS Vwgh 2006/5/24 2004/04/0017

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Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LVergG Stmk 1995 §85 Abs2 impl;
LVergG Stmk 1998 §104 Abs2 idF 2002/094;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Bieter gemäß § 104 Abs. 2 Stmk LVergG 1998 durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, ist von einem unter Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen durchgeführten Vergabeverfahren auszugehen (Hinweis E vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0050, zur vergleichbaren Rechtslage des § 85 Abs. 2 Stmk LVergG 1998). [Hier: Daher ist wesentlich, ob die von der belangten Behörde angeführte Reihung der Angebote in einem unter Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen durchgeführten Vergabeverfahren erfolgte und insbesondere das von der Beschwerdeführerin angeführte (Alternativ)Angebot zu Recht ausgeschieden wurde oder nicht.]

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040017.X03

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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