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L72006 Beschaffung Vergabe SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Bieter gemäß § 104 Abs. 2 Stmk LVergG 1998 durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, ist von einem unter Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen durchgeführten Vergabeverfahren auszugehen (Hinweis E vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0050, zur vergleichbaren Rechtslage des § 85 Abs. 2 Stmk LVergG 1998). [Hier: Daher ist wesentlich, ob die von der belangten Behörde angeführte Reihung der Angebote in einem unter Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen durchgeführten Vergabeverfahren erfolgte und insbesondere das von der Beschwerdeführerin angeführte (Alternativ)Angebot zu Recht ausgeschieden wurde oder nicht.]
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040017.X03Im RIS seit
22.06.2006