TE Vfgh Erkenntnis 1983/11/29 B264/80

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Veröffentlicht am 29.11.1983
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
AVG §42
Sbg BaupolizeiG §1
Sbg BaupolizeiG §2 Abs1 lita
Sbg BaupolizeiG §2 Abs1 litb
Sbg BaupolizeiG §2 Abs1 lite
Sbg BaupolizeiG §7 Abs1 Z1 litb
Sbg BaupolizeiG §9 Abs1 lita
Sbg BaupolizeiG §9 Abs1 litb

Leitsatz

Sbg. BaupolizeiG; keine Parteistellung der Nachbarn in einem Bewilligungsverfahren für die Errichtung von Nebenanlagen iS des §2 Abs1 litb; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung vom 4. September 1950 wurde dem damaligen Eigentümer der zur Liegenschaft J-H-Straße 23, Gemeinde E, gehörigen Grundparzelle Nr. 1025/4 KG A (neben der hier nicht maßgeblichen gewerbepolizeilichen Genehmigung nach §§25 ff. der Gewerbeordnung 1859) "gemäß §§1, 11, 13 und 96, Z2, der Bauordnung für das Land Sbg. die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung einer Betriebsanlage für die Erzeugung von Webschützen in

G in den ehemaligen Betriebsräumen der Konservenfabrik K H" auf dem angeführten Grundstück nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und "gegen Einhaltung der ... aus öffentlichen Rücksichten vorgeschriebenen Bedingungen" (die im folgenden ausgeführt sind) erteilt. Laut Baubeschreibung handelte es sich um ein aus den Hallen I und II, aus sanitären Anlagen und aus einer Arbeiterunterkunftbaracke bestehendes Betriebsobjekt, wobei nähere feuerschutztechnische Maßnahmen festgelegt und hinsichtlich der Aufstellung der Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen auf eine beigebrachte Maschinenliste verwiesen wurde.

Für die mit dem Bescheid vom 4. September 1950 bewilligte Betriebsanlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung vom 5. August 1953 "gemäß §91 LBO 1952, LGBl. Nr. 55/1952, iVm. den Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung (1859) die Benützungsbewilligung" erteilt.

2. a) Mit Schreiben vom 1. August 1979 richtete die Firma A Windsurfing GesmbH & Co., die beteiligte Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, als nunmehrige Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1025/4 KG A an die Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung ein Ansuchen um Bewilligung einer näher umschriebenen Änderung eines Teiles der auf dem genannten Grundstück vorhandenen Betriebsstätte. Im Ansuchen wurde darauf hingewiesen, daß "bis zum Vorjahr die Maschinenfabrik 'H'" auf dem angeführten Grundstück ihren Betrieb unterhalten und daß in diesem schwerste Metallverarbeitungsmaschinen, Lauf- und Kleinkräne, Tischlereimaschinen, eine Lackierstraße mit Entlüftungsanlage, eine Brünnierung und diverse Werkzeugmaschinen, Drehbänke usw. im Einsatz waren.

b) Aufgrund des Ansuchens hat die BH Sbg.-Umgebung für den 12. Dezember 1979 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anberaumt. Gegenstand der Verhandlung war:

"1. gewerbebeh. Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage in der J-H-Str. 23, E, durch Erzeugung von Surfbrettern, und zwar:

a) Hüllenerzeugung der Surfbretter im Polyesterverfahren;

b) Ausschäumung der Hüllen im Sprühverfahren und Füllung im Handmischverfahren;

c) Aufstellung einer Hochdruckschaummaschine zur Füllung der Hüllen;

2. baubehördliche Bewilligung der hiezu allfällig erforderlichen bewilligungspflichtigen Umbaumaßnahmen."

Die Bf. waren als Nachbarn zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Kundmachung hatte darauf hingewiesen, daß "die Pläne und sonstigen Behelfe bei der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung ... bis zum Vortage der Verhandlung und während der Amtsstunden zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt" sind.

c) Nach dem Protokoll über die durchgeführte Verhandlung haben "die Amtssachverständigen für Hochbau und Maschinenbau im Einvernehmen mit dem Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung Befund und Gutachten wie folgt" erstattet:

"Der Einschreiter hat unter Vorlage von Plänen um Genehmigung zur Adaptierung des bestehenden Objektes auf der GP 1025/4 KG A für eine Windsurfproduktionsstätte angesucht. Die zu adaptierenden Baulichkeiten sind ein erdgeschossiger langgestreckter Altbau an der nördlichen Grundstücksgrenze, eine senkrecht dazu stehende Halle, ein später angebauter Zubau an der Westseite der an der Nordseite liegenden Halle und ein ebenerdiger Anbau, der an eine große, in Stahlbauweise errichtete Halle an der südlichen Grundstücksgrenze anschließt.

Im Zuge einer früheren Begehung dieser Altobjekte, die vorher teilweise Räumlichkeiten für einen Tischlereibetrieb und einen maschinenbaulichen Betrieb darstellten, wurde die Möglichkeit der Adaptierung gewisser Teile von Baulichkeiten im ganzen Areal untersucht und vorgeschlagen, den Produktionsbetrieb gänzlich auf die beiden an der Nordseite des Grundstückes liegenden Trakte zu konzentrieren, da die im Süden anschließenden bestehenden Hallen aufgrund ihrer baulichen Ausgestaltung und statischen Ausbildung im bestehenden Zustand nicht geeignet für eine derartige Produktion erschienen. Der Einschreiter hat nun diese Anregungen aufgenommen und die beiden betroffenen Hallen an der Nordseite durch bauliche Maßnahmen und Sanierung der bestehenden Brandabschnitte so adaptiert, daß die Produktion in diesen beiden Hallen funktionsgerecht aufgenommen werden kann.

Die Produktionsstätte stellt sich nun wie folgt dar:

Die Produktionsstätte befindet sich in der östlich an den ehemaligen Tischlereitrakt angebauten erdgeschossigen Halle, die einen eigenen Brandabschnitt darstellt. Der Raum selbst wurde durch Sanierung der unterhängten feuerhemmenden Decke und den Einbau von Brandschutztüren T 30 gegenüber dem Zugang zur nördlichen und südlichen Halle den Anforderungen entsprechend adaptiert. Es wurden auch die ursprünglich bestehenden Fensteröffnungen zur südlichen Halle, deren Konstruktion in ihrem derzeitigen Zustand eine Verwendung für Produktion oder Lagerung ausschließt, abgemauert und auch die beiden Seitenfenster zu der Halle so durch Abmauerung verschlossen, daß ein Übergreifen eines Brandes um die Ecke praktisch ausgeschlossen erscheint. In dieser Halle befinden sich zwei Spritzmaschinen für die Verarbeitung von Polyester-Gelcoat und Polyester-Harz, wobei die Verarbeitung an einem gemeinsamen Spritzstand erfolgt. Dieser Spritzstand ist mit der entsprechenden Absaugung eingerichtet, und es wird auch eine vorgewärmte Luft vom Freien zugeführt. Ferner befindet sich in dieser Halle eine Kabine, in der die Schalen der Windsurfer mit Polyleit-Tragschaum bearbeitet und mit Polyleit-Füllschaum unter Verschluß gefüllt werden. Ferner ist ein Raum für die Lagerung und Vorwärmung von Schaummaterial vorhanden. In diesem Raum befindet sich auch ein Schrank, in dem der Härter bis zu einer maximalen Menge von 20 l aufbewahrt wird. In dem anschließenden, an der Nordgrenze liegenden erdgeschossigen Objekt befinden sich die Räumlichkeiten für die Endfertigung und die Lagerung der Produkte. Der ganze Bereich ist in vier Brandabschnitte gegliedert, die Verbindungstür in den Verbindungsgang zur südlich gelegenen Stahlhalle wurde als Brandschutztür ausgeführt. Auch wurde die Türe zum nördlich liegenden Stiegenaufgang ins Dachgeschoß als Brandschutztüre ausgebildet. Diese im Dachgeschoß liegenden Räume dienen als Lagerräume. Eine Genehmigung dafür ist laut Aussage des Verhandlungsleiters vorhanden (H). Zur Lagerung der für die Produktion benötigten brennbaren Flüssigkeiten wurde ein bestehender Anbau an die südlichste Stahlhalle so adaptiert, daß das Lager die nötige Be- und Entlüftung aufweist und durch eine Brandschutztüre vom übrigen Bereich der vorliegenden Stahlhalle abgetrennt ist. Dieser Lagerraum ist als dichte Wanne rundum feuerbeständig ausgebildet, die Deckenkonstruktion aus Rigips-Feuerschutzplatten wurde bereits errichtet und ist laut Auskunft des Einschreiters so ausgebildet, daß sie als brandbeständig angesehen werden kann.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die südlich an die Produktionsstätte anschließende niedere Stahlhalle nicht für irgendwelche Lagerung oder Produktion verwendet werden darf und daß diese in ihrem derzeitigen Zustand lediglich als fallweiser überdeckter Zugang zum Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten benützt werden darf. Die maschinellen Einrichtungen des Abluftaggregates sind in der südlichen hohen Stahlhalle untergebracht. Die Ausblasung der Abluft erfolgt über Dach von dieser Halle, wobei die Ausmündung ca. 11,0 über Terrain zu liegen kommt. Über die Befestigung des Aggregates liegt ein statisches Gutachten vor, ebenso über die abgehängte Decke über der Produktionsstätte (Baumeister W, Sbg.).

Die Beheizung der adaptierten Räumlichkeiten erfolgt über die bestehende, genehmigte Ölzentralheizungsanlage.

Die notwendigen Sanitärräumebefinden sich in einem westlichen Anbau der mittleren Stahlhalle und sind auch im Bürotrakt, von außen zugänglich, solche vorhanden. Diese sind auf die Beschäftigtenzahl des ursprünglichen Betriebes in diesen Hallen ausgelegt (laut Auskunft für zirka 200 Personen), sodaß keine weiteren Vorkehrungen diesbezüglich vonnöten sind.

Gegen die Adaptierung (Umbau) der bestehenden Räumlichkeiten und die Verwendung als Produktionsstätte bestehen in bau- und gewerbetechnischer Hinsicht keine Bedenken, wenn nachfolgende Auflagen noch erfüllt bzw. eingehalten werden:

a) Baubewilligung:

1. ...

2. Die einschließlichen Bestimmungen des Baupolizeigesetzes, des Baustoffzulassungsgesetzes und des Bautechnikgesetzes sind einzuhalten.

3. ...

(Die weiteren angeführten Auflagen sind für das Beschwerdeverfahren ohne Belang.)

b) Gewerbegenehmigung:

..."

Als Stellungnahme des Vertreters der Bf. ist nach Anführung ihrer Äußerung und Einwendungen, die sich jedoch auf das - hier nicht maßgebliche - gewerberechtliche Verfahren bezogen haben, folgendes festgehalten:

"Soweit im heutigen Verfahren baurechtliche Maßnahmen getroffen werden, wird diesen, da es sich nach Aussage der Sachverständigen um Brandschutzmaßnahmen handelt, zugestimmt."

Nach Anführung der Gutachten des Vertreters des Arbeitsinspektorates und eines chemotechnischen Amtssachverständigen ist als Erklärung der Einschreiterin (der beteiligten Partei des hier gerichtlichen Beschwerdeverfahrens) festgehalten, daß sie gegen das gewerberechtliche Vorbringen der Bf. als Anrainer Einspruch erhebe und auf die Ausführungen der Amtssachverständigen verweise. Im übrigen werde bemerkt, "daß auf der gegenständlichen Liegenschaft seit Jahrzehnten bestehende und genehmigte Betriebsanlagen" existierten.

2. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung vom 17. Dezember 1979 wurde der beteiligten Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

"gemäß den §§2 (1) litb und d, 9 (2) und (3), und 22 (1) des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 idgF, in Zusammenhalt mit §4 der Delegierungsverordnung, LGBl. Nr. 98/1968 idgF, die baubehördliche Bewilligung für den Umbau bzw. die Adaptierung der auf GP. 1025/4 KG A II bestehenden und baubehördlich bewilligten baulichen Anlagen für die Unterbringung eines Betriebes zur Erzeugung von Surfbrettern samt Zubehör durch Sanierung der untergehängten feuerhemmenden Decke in der Produktionshalle, durch Einbau von Brandschutztüren T 30 zur Bildung von Brandabschnitten, durch Herstellen eines brandbeständigen Chemikalienlagerraumes sowie durch Einbau einer Lüftungsanlage in den Betriebsräumen, nach Maßgabe des in der Verhandlung vom 12. Dezember 1979 festgestellten Sachverhaltes und der dieser Verhandlung zugrunde gelegenen Planunterlagen, die einen Bestandteil des Bescheides bilden", (Hervorhebung im Original)

erteilt.

3. Mit dem Bescheid der Sbg. Landesregierung vom 14. April 1980 wurde die von den Bf. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung vom 17. Dezember 1979 eingebrachte Berufung gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wird nach Wiedergabe des Wortlautes des §2 Abs1 litb und d des Baupolizeigesetzes ausgeführt, daß bei den in den genannten Bestimmungen angeführten Bewilligungstatbeständen der Nachbar gemäß §7 des Baupolizeigesetzes keine Parteistellung habe.

Von den Berufungswerbern werde befürchtet, daß die im angefochtenen Bescheid bewilligten Maßnahmen auch solche umfaßten, die der Bewilligungspflicht des §2 Abs1 lite des Baupolizeigesetzes unterlägen, wonach die Änderung der Art des Verwendungszwecks von Bauten oder Teilen von solchen einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe.

Durch das Wort "Umbau" im Spruch des bekämpften Bescheides könnte - sollte es für sich allein gelesen werden - zwar der Eindruck entstehen, daß der Verwendungszweck iS obiger Gesetzesstellen geändert werden sollte, jedoch lasse der Wortlaut des Spruches im ganzen gelesen keinerlei Zweifel zu, daß nur Maßnahmen iS des §2 Abs1 litb und d bewilligt worden seien. Insbesondere bilde ja die Verhandlungsschrift vom 12. Dezember 1979 einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides, worin detailliert die bewilligten Maßnahmen beschrieben worden seien.

Diese Maßnahmen bildeten jedoch keinen Tatbestand iS des §2 Abs1 lite. Bei Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen seien nicht Verwendungsänderungen im Rahmen einer bestimmten Art erfaßt, so etwa bei Umgestaltung von Fabriksräumen. Nur wenn die Art der Verwendung geändert werde, etwa wenn Wohnräume in Fabriksräume umgestaltet würden, sei eine Subsumtion unter §2 Abs1 lite des Baupolizeigesetzes zulässig (s. EB zur RV des Baupolizeigesetzes).

Aber auch bei Maßnahmen gemäß §2 Abs1 lite des Baupolizeigesetzes hätte der Nachbar nur dann Parteistellung, wenn die Zweckänderung die im §9 Abs1 lita und b leg. cit. angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berührte. Diese Voraussetzungen seien die Übereinstimmung mit der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung sowie der Einklang mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung.

Wie jedoch aus der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes vom 14. März 1980 - es handelt sich um den Bescheid, mit dem der von den Bf. gegen den erstinstanzlichen Bescheid über die Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung der Betriebsanlagen erhobenen Berufung gemäß §77 der Gewerbeordnung 1973 keine Folge gegeben wurde - hervorgehe, liege das Betriebsgrundstück der antragstellenden Gesellschaft im Gewerbegebiet, sodaß die bekämpften Maßnahmen, sollten sie - was jedoch nicht der Fall sei - unter die Bewilligungspflicht des §2 Abs1 lite des Baupolizeigesetzes fallen, weder raumordnungs- noch baurechtlichen Voraussetzungen entgegenstehen würden.

Somit ließe sich auch aus der Bestimmung des §2 Abs1 lite des Baupolizeigesetzes für die Berufungswerber mangels Parteistellung nichts gewinnen.

4. Gegen den Bescheid der Sbg. Landesregierung vom 14. April 1980 richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Diese wird "mit der Behauptung ... erhoben, daß zum einen im angefochtenen Bescheid eine gesetzwidrige Verordnung angewendet" worden sei "und zum anderen die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt" worden seien. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid ist die von den Bf. gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung vom 17. Dezember 1979 erhobene Berufung mangels Parteistellung der Berufungswerber (Beschwerdeführer) als unzulässig zurückgewiesen worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH kann durch die rechtswidrige Nichtanerkennung der prozessualen Parteirechte das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nur verletzt werden, wenn dadurch eine Sachentscheidung verweigert wird. Dies wäre ua. der Fall, wenn die Verweigerung der Sachentscheidung durch Zurückweisung einer verfahrensrechtlich zulässigen Berufung aus dem Grunde erfolgt, daß die Unzulässigkeit der Berufung zu Unrecht mit dem Mangel der Parteistellung des Berufungswerbers begründet ist (vgl. VfSlg. 9094/1981 und die angeführte Vorjudikatur).

Demnach wären die Bf. durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, wenn ihnen durch die Zurückweisung der Berufung eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert worden wäre.

2. a) §2 Abs1 lita bis e des Baupolizeigesetzes - BaupolG, LGBl. für Sbg. Nr. 117/1973, idF LGBl. Nr. 76/1976, lautet:

"(1) Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen:

a) die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;

b) die Errichtung von Nebenanlagen von Bauten, soweit diese Anlagen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen (Heizungsanlagen, Aufzüge, Klima- und Lüftungsanlagen, Förder- und Abwurfanlagen udgl.) oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;

c) die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;

d) die sonstige Änderung von Bauten und Nebenanlagen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen;

e) die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen;

f) ..."

b) §7 BaupolG lautet (soweit für die Beurteilung des Beschwerdefalles erforderlich):

"(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber, der Grundeigentümer und außerdem

1. als Nachbarn

a) bei den im §2 Abs1 lita angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach §25 Abs3 des Bebauungsgrundlagengesetzes maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 Quadratmeter haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung.

b) bei den im §2 Abs1 lite angeführten baulichen Maßnahmen die in lita angeführten Personen, sofern die Zweckänderung die im §9 Abs1 lita und b angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann;

c) ..."

c) §9 BaupolG lautet (soweit für die Beurteilung des Beschwerdefalles erforderlich):

"(1) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn

a) die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung (§19 Abs, 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968) widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§19 Abs3, §22a des Sbg. Raumordnungsgesetzes 1968) handelt, oder die bauliche Maßnahme einer erforderlichen Widmung nach ArtII der Raumordnungsgesetz-Nov. 1973, LGBl. Nr. 126/1972, entbehrt;

b) die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht:

c) ...

(2) Liegen Gründe für eine Versagung nicht vor, so hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen."

d) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angeführten gesetzlichen Vorschriften sind weder in der Beschwerde geltend gemacht worden noch im Verfahren vor dem VfGH hervorgekommen.

3. a) Die Bf. behaupten, daß Gegenstand des Verfahrens auch "die Errichtung einer schornsteinähnlichen Konstruktion" gewesen sei, "mit der die von der Entlüftungsanlage angesaugte Luft 11 m über Boden oder ... rund 3 m über Dach des verfahrensgegenständlichen Objektes ausgeblasen" werde.

Bei einer solchen, wohl mehr als 3 m über ein Hausdach hinausragenden, massiven Konstruktion handle es sich um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme, die unter den Begriff "Zu- und Aufbauten" iS des §2 Abs1 lita BaupolG falle. Es sei mit der von der Baubehörde I. Instanz erteilten Baubewilligung ua. ein Aufbau auf einen bestehenden Bau bewilligt worden, sodaß den Bf. Parteistellung nach Maßgabe des §7 Abs1 Z1 lita BaupolG zugekommen sei. Da der angefochtene Becheid in Verkennung der rechts- und aktenkundigen Sachlage das Rechtsmittel der Bf. zurückgewiesen habe, habe er die ihnen gebührende Sachentscheidung verweigert und sie dadurch in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH wurde überdies geltend gemacht, daß sich auch aus dem Zusammenhang des §39 Abs2 des Bautechnikgesetzes, LGBl. für Sbg. Nr. 75/1976 idF LGBl. Nr. 81/1981, mit §62 Z5 dieses Gesetzes die Parteistellung der Bf. ergebe.

§39 Abs2 des Bautechnikgesetzes lautet:

"Für Bauten und sonstige bauliche Anlagen oder Teile von solchen, die nach Größe, Lage oder Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Hygiene entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, können zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen weitergehende Auflagen erteilt werden; diese können sich insbesondere auf besondere Konstruktionen der Wände und Decken und die Errichtung von Brandwänden sowie auf die Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausgänge, Türen und Fenster und das Anbringen von Brandschutzeinrichtungen beziehen."

§62 des Bautechnikgesetzes lautet:

"Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes stellen in Bauverfahren für Nachbarn subjektivöffentliche Rechte dar:

...

5. §39 Abs2 hinsichtlich der das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn;

..."

b) Die Errichtung der Entlüftungsanlage war in den der Bauverhandlung zugrunde gelegenen und den Bf. zur Einsicht zugänglich gewesenen Plänen vorgesehen. Nach diesen Plänen besteht diese Anlage aus "Absaugfilter bzw. Absaugrohr" in der Produktionshalle, von der ein "Absaugkanal (Laminier-Raumentlüftung)" in einen Nebenraum zum "Lüftungsmotor mit Ventilator" und von diesem zur "Entlüftung über Dach" führt.

Nach den Angaben der Bausachverständigen in der von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgt die Ausblasung der Abluft aus dem Abluftaggregat, wobei die Ausmündung zirka 11,00 m über Terrain zu liegen kommt. In dem statischen Gutachten, das "über die Befestigung des Aggregates" vorliegt und auf das in der mündlichen Verhandlung von den Sachverständigen verwiesen wurde, heißt es, daß "die Aufhängung des Gebläses im Nebenraum der Windsurfingproduktion in der hohen Halle ... gefahrlos und statisch einwandfrei ausgeführt" wurde.

Im Hinblick auf die aus den Plänen, aus der Beschreibung bei der mündlichen Verhandlung und aus dem angeführten Gutachten ersichtlichen Beschaffenheit der in Rede stehenden Entlüftungsanlage geht hervor, daß diese Anlage nicht als Bau oder bauliche Anlage iS des §1 BaupolG qualifiziert werden kann und damit auch nicht unter die Begriffe "Zu- und Aufbauten" nach §2 Abs1 lita BaupolG fällt. Sie ist vielmehr als eine Nebenanlage eines Baues iS des §2 Abs1 litb BaupolG zu qualifizieren.

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob schon deshalb, weil von den Bf. bei der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Entlüftungsanlage keine Einwendungen erhoben wurden (§42 AVG), eine materielle Behandlung der von ihnen gegen den erstinstanzlichen Bescheid in dieser Hinsicht erhobenen Berufung ausgeschlossen gewesen wäre. In einem Bewilligungsverfahren für die Errichtung von Nebenanlagen von Bauten iS des §2 Abs1 litb BaupolG sind die Nachbarn gemäß §7 Abs1 BaupolG nicht Parteien.

Die bel. Beh. hat, gestützt auf diese Vorschriften, die Parteistellung der Bf. verneint und ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Sie hat aufgrund einer verfassungsrechtlich unbedenklichen gesetzlichen Grundlage eine materielle Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Bf. in ihrer Berufung abgelehnt und damit zu Recht eine Sachentscheidung verweigert.

Aus dem von ihnen vorgebrachten Grunde der Nichtanerkennung ihrer Parteistellung gemäß §7 Abs1 Z1 lita BaupolG sind die Bf. durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

4. a) In der Beschwerde wird des weiteren folgendes vorgebracht:

"Daneben stützt sich der angefochtene Bescheid auch auf die Rechtsansicht, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei keine Änderung eines Verwendungszweckes und insbesondere keine solche verfügt worden, die die in §9, Abs1, lita und b Baupolizeigesetz genannten Interessen berühre. Im angefochtenen Bescheid wird daher die für richtig erachtete Rechtsanschauung vertreten, daß der Begriff der Veränderung des Verwendungszwecks, der dem Baupolizeigesetz zugrunde liegt, jedenfalls auch iZm den für die Ausnützbarkeit einer Fläche geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist. Wird demnach eine Baulichkeit gegenüber der früheren Situation anders verwendet, so ist als Maßstab auch das Verhältnis dieser neuen Verwendungsart zu den im Zeitpunkt der Benützungsänderung geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften in Relation zu setzen. Führt dieses In-Beziehung-Setzen zum Ergebnis, daß damit Raumordnungsinteressen berührt oder insbesondere verletzt werden können, so ist dies von Einfluß auf die Beurteilung der Parteirechte der Nachbarn."

Sodann wird in der Beschwerde die Folgerung abgeleitet,

"daß für die Beurteilung der Frage, ob der angefochtene Bescheid die Berufungen zu Recht zurückgewiesen hat, weil mangels Berührung der im §9, Abs1, lita und b Baupolizeigesetz genannten Interessen keine Parteistellung der Nachbarn gegeben sei, der Flächenwidmungsplan der Gemeinde E in seiner derzeit geltenden Fassung wesentliche Entscheidungsvoraussetzung"

gewesen sei.

Der Flächenwidmungsplan sei damit im Verfahren anzuwenden und präjudiziell iS der Rechtsprechung des VfGH gewesen. Dieser Flächenwidmungsplan sei aber aus den in der Beschwerde näher dargelegten Gründen gesetzwidrig.

b) Zu diesem Vorbringen der Bf. ist folgendes zu bemerken:

In der mit dem Bescheid der BH Sbg.-Umgebung vom 4. September 1950 (I.1.) erteilten Baubewilligung (auf diese hat sich offenbar der Hinweis auf bestehende, baubehördlich bewilligte bauliche Anlagen im erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Dezember 1979 bezogen) ist die Art des Verwendungszweckes der bewilligten baulichen Anlage auf dem Grundstück 1025/4 KG A nicht ausdrücklich angeführt worden. Jedenfalls ist aber die Baubewilligung im Hinblick auf die Aufstellung von Maschinen zur Holz- und Metallverarbeitung, somit zur Verwendung von Maschinen und Anlagen für einen Erzeugungsvorgang erteilt worden. Unbestritten sind die Ausführungen der beteiligten Partei in ihrem Ansuchen und in der mündlichen Verhandlung geblieben, wonach die bereits bewilligten baulichen Anlagen vor dem Erwerb durch die beteiligte Partei dem Betrieb einer Maschinenfabrik (I.2. lita) sowie dem Einsatz verschiedenster Maschinen und Anlagen gedient haben. Die Art des Verwendungszweckes der gegenständlichen baulichen Anlage bis zum Erwerb durch die beteiligte Partei ist somit dadurch bestimmt, daß sie der Aufstellung und dem Betrieb von Maschinen und Anlagen für einen Erzeugungsvorgang gewidmet waren.

Ein Umstand, aus dem geschlossen werden könnte, daß die baulichen Anlagen nach dem Erwerb durch die beteiligte Partei nicht mehr der Aufstellung und dem Betrieb von Maschinen und Anlagen für einen Erzeugungsvorgang bestimmt wären, ist von den Bf. nicht vorgebracht worden. Im Verfahren vor dem VfGH hat sich ein Anhaltspunkt hiefür nicht ergeben. Dadurch, daß es sich um die Erzeugung von Surfbrettern handelt, ist eine Änderung der Art des Verwendungszweckes der baulichen Anlage - zumal eine solche, von der die in §9 Abs1 lita und b BaupolG angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berührt werden konnten - nicht herbeigeführt worden. Mangels einer solchen Änderung war das durchgeführte Bauverfahren auch nicht auf die Erteilung einer Bewilligung nach §2 Abs1 lite BaupolG ausgerichtet, sodaß schon aus diesem Grunde vom erstinstanzlichen Bescheid die Erteilung einer Bewilligung nach der angeführten Vorschrift nicht umfaßt ist. Dabei braucht nicht geprüft zu werden, wieweit ein für die Erteilung einer solchen Bewilligung erforderlicher Antrag einer Partei als gegeben anzusehen gewesen wäre.

Demnach war der Flächenwidmungsplan der Gemeinde E in bezug auf die Erteilung einer Baubewilligung nach §2 Abs1 lite BaupolG bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht anzuwenden. Er hat insoweit auch für die Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Rechtsgrundlage gebildet. Er ist, da er dabei auch nicht anzuwenden war, nicht präjudiziell. Auf die Ausführungen in der Beschwerde über die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes ist daher nicht weiter einzugehen.

Die Behauptung der Bf., daß ihnen im Verfahren zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 17. Dezember 1979 Parteistellung nach §7 Abs1 Z1 litb BaupolG zugekommen wäre, weil mit diesem Bescheid auch eine Bewilligung nach §2 Abs1 lite BaupolG erteilt worden wäre, trifft somit nicht zu. Die bel. Beh. hat der auf diese Behauptung gestützten Berufung der Bf. gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu Recht keine Folge gegeben. Auch die von den Bf. aus diesem Grunde geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt nicht vor.

Bei diesem Ergebnis war nicht zu prüfen, ob die in der Begründung des angefochtenen Bescheides gemachte Aussage zutrifft, daß sich aus der angeführten Bestimmung des §2 Abs1 lite BaupolG für die Bf. "mangels Parteistellung nichts gewinnen" ließe.

Da die Zurückweisung der Berufung der Bf. gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt und der Bescheid damit rechtmäßig ist, ist es ausgeschlossen, daß die Bf. durch ihn in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sein könnten (vgl. VfSlg. 8741/1980).

Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden wären, hat das Beschwerdeverfahren nicht ergeben.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Parteistellung Baurecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B264.1980

Dokumentnummer

JFT_10168871_80B00264_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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