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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr als öffentliches Interesse im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis etwa E vom 24.10.2001, Zl. 98/04/0181, mwN), sodass für eine Berücksichtigung privatrechtlicher Ansprüche in diesem Zusammenhang kein Raum bleibt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040050.X01Im RIS seit
22.06.2006