RS Vwgh 2006/5/24 2006/04/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr als öffentliches Interesse im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis etwa E vom 24.10.2001, Zl. 98/04/0181, mwN), sodass für eine Berücksichtigung privatrechtlicher Ansprüche in diesem Zusammenhang kein Raum bleibt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040050.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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