RS Vwgh 2006/5/24 2006/04/0055

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Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §87 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Mit Gerichtsbeschluss wurde die Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei gepfändet. Die Entscheidung über den Verwertungsantrag wurde im Beschluss über die Exekutionsbewilligung ausdrücklich vorbehalten. Mit Bescheid wurde die Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten, nachdem über ihn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden war, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 entzogen. Das Interesse eines (einzelnen) Gläubigers am Erhalt der Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten begründet noch kein rechtliches Interesse im Sinn des § 8 AVG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 GewO 1994, sondern bloß ein wirtschaftliches Interesse am Erhalt eines Vermögenswertes. Bloße wirtschaftliche Interessen an einer Verwaltungsangelegenheit sind aber nicht geeignet, die Parteistellung zu begründen. [Hier: Die belangte Behörde ist daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, der beschwerdeführenden Partei (exekutive Pfandgläubigerin) komme im Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten keine Parteistellung zu. Der Umstand, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zustellung des Entziehungsbescheides zurückgewiesen (anstatt abgewiesen) hätte werden müssen, vermag die beschwerdeführende Partei nicht in Rechten zu verletzen.]

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040055.X04

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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