RS Vwgh 2006/5/24 2003/04/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Die Gemeinde hat mit ihren im Verfahren erhobenen Einwendungen erkennbar eine mögliche Gesundheitsgefährdung der sich in Sport-, Freizeit- und Schulanlagen aufhaltenden Kindergarten- und Schulkinder behauptet und damit eine Rechtsstellung als Inhaberin einer Einrichtung nach § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 geltend gemacht. Der von der Gemeinde solcherart angeführte Kindergarten ist eine "Einrichtung" im Sinn dieser Gesetzesstelle (Hinweis E vom 26.4.2006, Zlen. 2003/04/0097, 2005/04/0032, mwN). Hinsichtlich der Schule, welche in § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 ausdrücklich angeführt wird, kommen als Schulerhalter je nach Schulart der Bund, die Bundesländer, die Gemeinden oder auch Privatschulerhalter nach dem PrivatschulG in Betracht (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994, 2. Auflage (2003), 547, Rz 9).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040159.X04

Im RIS seit

27.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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