RS Vwgh 2006/5/24 2005/04/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §141 Abs1 Z3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §170 Abs1;

Rechtssatz

Der für das Waffengewerbe erforderlichen Zuverlässigkeit (vgl. § 141 GewO 1994) kommt vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zu, und bei deren Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 999, Rz. 1 zu § 141 GewO 1994). [Hier: auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers bei einer Waffenfunktionsprobe (Laden einer Schusswaffe der Kategorie D in einem öffentlich zugänglichen Verkaufslokal mit anschließender Schussabgabe vor Kunden auf einen nicht normgerechten und unausreichend geprüften improvisierten Geschossfang). Nach Abgabe eines Schusses ist es zu einer Zündung des Knallsatzes der Knallpatronen in explosionsartiger Weise und in der Folge zu einem Flächenbrand gekommen, wodurch 4 Personen leicht verletzt worden sind.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040310.X02

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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