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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Der für das Waffengewerbe erforderlichen Zuverlässigkeit (vgl. § 141 GewO 1994) kommt vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zu, und bei deren Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 999, Rz. 1 zu § 141 GewO 1994). [Hier: auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers bei einer Waffenfunktionsprobe (Laden einer Schusswaffe der Kategorie D in einem öffentlich zugänglichen Verkaufslokal mit anschließender Schussabgabe vor Kunden auf einen nicht normgerechten und unausreichend geprüften improvisierten Geschossfang). Nach Abgabe eines Schusses ist es zu einer Zündung des Knallsatzes der Knallpatronen in explosionsartiger Weise und in der Folge zu einem Flächenbrand gekommen, wodurch 4 Personen leicht verletzt worden sind.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040310.X02Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012