Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/04/0208 E 19. März 1991 RS 4 (hier betreffend § 87 Abs 2 GewO 1994)Stammrechtssatz
Bei den im § 87 Abs 2 GewO 1973 angeführten Gläubigern, deren Interesse zu wahren ist, handelt es sich um alle Gläubiger des Gewerbeinhabers, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um früher entstandene oder nur im Zuge der Gewerbeausübung gegenwärtig oder zukünftig neu entstehende Schuldverhältnisse handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040055.X01Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008