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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;Rechtssatz
Bei einer ununterbrochenen bewilligungslosen Beschäftigung eines Ausländers durch einen bestimmten Zeitraum im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG handelt es sich auch unter dem Gesichtspunkt der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG um ein Dauerdelikt (zur Qualifikation vergleichbarer Tatbilder als Dauerdelikt, wie das bewilligungslose Betreiben einer Deponie oder die unbefugte Führung einer Gewerbebezeichnung Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, § 22 VStG, E 307 und 314 zitierte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090066.X06Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012