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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;Rechtssatz
Unabhängig davon, ob Arbeitnehmer für ein in der Rechtsform einer GmbH & Co KG geführtes Unternehmen von der Komplementär-GmbH ausdrücklich im eigenen Namen oder für die KG aufgenommen werden, trifft in beiden Fällen die Verantwortung für die Einhaltung der dabei zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere auch jener des AuslBG, in ganz gleicher Weise den (die) Geschäftsführer der GmbH. Soweit die Tätigkeit der GmbH in der Vertretung und Geschäftsführung der KG besteht (und nicht etwa auch in der Führung eines vom Betrieb der KG verschiedenen, anderen Betriebes bzw Unternehmens), beruhen daher auf Grund der engen organisatorischen Zusammenfassung die vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen über Ausländerbeschäftigung bestehenden Pflichtenkreise des Geschäftsführers für die GmbH und für die KG auf ein und demselben Rechtsverhältnis, nämlich auf der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, der dadurch in Personalunion auch zum Geschäftsführer der KG wird. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass in einem nach dem AuslBG geführten Verwaltungsstrafverfahren auch noch die Berufungsbehörde berechtigt ist, in der Tatumschreibung klarzustellen, dass der bestrafte Vertreter die bewilligungslose Beschäftigung von Ausländern nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH als Arbeitgeber zu verantworten hat, sondern als handelsrechtlicher Vertreter der GmbH als zur Vertretung der KG (als Arbeitgeber) befugten Komplementärgesellschaft, ohne dass eine unzulässige Auswechslung der Tat vorliegt (Hinweis E 24.4.2003, Zl. 2000/09/0083).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090066.X02Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012