Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;Rechtssatz
Die Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Zimmern um Betriebsräume der Bar gehandelt hat, ist im vorliegenden Fall deswegen nicht von Relevanz gewesen, weil die Ausländerinnen weder nach den Feststellungen der belangten Behörde noch nach Ansicht des Beschwerdeführers in diesen Räumen im Sinne des § 28 Abs. 7 AuslBG "angetroffen" wurden. Nur dann, wenn dies der Fall gewesen wäre, wenn sie also in diesen Räumen betreten worden wären, käme die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall in Betracht. Im vorliegenden Fall wurden die Ausländerinnen jedoch "in der Bar" angetroffen; sie sind zunächst vor dem einschreitenden Verwaltungsorgan in den Keller davongelaufen und haben es erst in der Folge in die Zimmer geführt. Sie wurden daher in diesen Zimmern nicht im Sinne des § 28 Abs. 7 AuslBG angetroffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090043.X01Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009