RS Vwgh 2006/5/29 2002/17/0337

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

E1E
E6J
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
59/04 EU - EWR

Norm

11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
61998CJ0390 Banks VORAB;
BWG 1993 §69a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0338

Rechtssatz

Wenn nach der Rechtsprechung des EuGH im Falle der Erhebung einer Abgabe, die nicht alle Abgabepflichtigen in gleicher Höhe entrichten müssen, sondern durch deren Erhebung einzelne Abgabepflichtige letztlich, sei es durch eine Befreiung, sei es durch eine Vergütung oder sei es durch die Gestaltung des Tarifs, einen finanziellen Vorteil gegenüber Konkurrenten erlangen, der Abgabepflichtige sich seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht schon aus diesem Grund entziehen kann, muss dies auch im vorliegenden Fall, in dem eine Kostenersatzregelung nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei zu einer ungleichen Belastung und damit zu einem Vorteil von einzelnen Unternehmen führen soll, bewirken, dass der Umstand eines Vorteils für andere Unternehmen nicht dazu führen kann, dass sich die beschwerdeführende Partei der Zahlung des Kostenbeitrags entziehen kann. Auch in diesem Fall läge die Begünstigung nämlich - auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei - in der sich aus der Berechnung des Beitrages in Verbindung mit dem nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei zu geringen Sockelbetrag, der jedenfalls entrichtet werden müsste, angeblichen Bevorzugung kleinerer Unternehmen. Dieser Vorteil anderer Beitragspflichtiger berechtigte die übrigen Beitragspflichtigen jedoch nicht, sich der Zahlung der Abgabe zu entziehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB
EuGH 61998J0390 Banks VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002170337.X04

Im RIS seit

08.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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