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E1ENorm
11997E087 EG Art87;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0338Rechtssatz
Wenn nach der Rechtsprechung des EuGH im Falle der Erhebung einer Abgabe, die nicht alle Abgabepflichtigen in gleicher Höhe entrichten müssen, sondern durch deren Erhebung einzelne Abgabepflichtige letztlich, sei es durch eine Befreiung, sei es durch eine Vergütung oder sei es durch die Gestaltung des Tarifs, einen finanziellen Vorteil gegenüber Konkurrenten erlangen, der Abgabepflichtige sich seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht schon aus diesem Grund entziehen kann, muss dies auch im vorliegenden Fall, in dem eine Kostenersatzregelung nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei zu einer ungleichen Belastung und damit zu einem Vorteil von einzelnen Unternehmen führen soll, bewirken, dass der Umstand eines Vorteils für andere Unternehmen nicht dazu führen kann, dass sich die beschwerdeführende Partei der Zahlung des Kostenbeitrags entziehen kann. Auch in diesem Fall läge die Begünstigung nämlich - auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei - in der sich aus der Berechnung des Beitrages in Verbindung mit dem nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei zu geringen Sockelbetrag, der jedenfalls entrichtet werden müsste, angeblichen Bevorzugung kleinerer Unternehmen. Dieser Vorteil anderer Beitragspflichtiger berechtigte die übrigen Beitragspflichtigen jedoch nicht, sich der Zahlung der Abgabe zu entziehen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002170337.X04Im RIS seit
08.08.2006Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014